Wahlkampf 2013

Rede von Ströbele zur Umsetzung des Rahmenbeschlusses zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität

11.03.2017: Rede von Hans-Christian Ströbele zu TOP 44 Gesetz zur Änderung des Strafgesetzbuches - Umsetzung des Rahmenbeschlusses 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität. Die Rede wurde zu Protokoll gegeben:

Es steht gleich im ersten Satz des vorliegenden Gesetzentwurfs: Der Rahmenbeschluss 2008/841/JI des Rates vom 24. Oktober 2008 zur Bekämpfung der organisierten Kriminalität ist durch das geltende Recht im Wesentlichen bereits umgesetzt. Lediglich die Definition der Vereinigung in § 129 Strafgesetzbuch (StGB) soll in Anlehnung an den Rahmenbeschluss etwas weiter gefasst und eine Legaldefinition dieses Begriffs aufgenommen werden.

Darüber hinaus enthält der Gesetzentwurf den Vorschlag, bei den Strafandrohungen des § 129 StGB zwischen der Gründung und Mitgliedschaft einerseits (bis zu 5 Jahren Freiheitsstrafe) und der Unterstützung bzw. Werbung um Unterstützer und Mitglieder andererseits (bis zu 3 Jahren Freiheitsstrafe) zu differenzieren. Konkret heißt dies, dass es nun abgestufte Strafdrohungen für die Gründung einer kriminellen Vereinigung und die Mitgliedschaft in ihr einerseits und die Unterstützung einer kriminellen Vereinigung und die Werbung für eine solche andererseits gelten. Dieser Vorschlag klingt ganz vernünftig. Der Bundesrat hat ebenfalls keine weiteren Einwände gegen dieses Umsetzungsgesetz. In seiner Stellungnahme vom 10. Februar 2017 empfiehlt er lediglich zur besseren Verständlichkeit der Legaldefinition des Begriffs "Vereinigung" in § 129 Absatz 2 StGB-E, die Regelung in zwei Sätze aufzuteilen. In einem ersten Satz sollen die grundlegenden Erfordernisse einer Vereinigung bestimmt und im zweiten Satz dann die Umstände gelistet werden, die der Annahme einer Vereinigung nicht entgegenstehen. Dieser Vorschlag des Bundesrates führt in der Tat zu einer besseren Verständlichkeit und sollte daher aufgegriffen werden.

Viel mehr gibt es zu den Änderungen in der Strafvorschrift nicht zu sagen. Deshalb ein paar Anmerkungen zur Geschichte des § 129 StGB, "Bildung einer kriminellen Vereinigung". Sie ist in der Tat eine Bewegte. Immer wieder wurde versucht die Vorschrift politisch zu instrumentalisieren. Der Eindruck drängte sich zum Beispiel auf anlässlich von Strafverfahren gegen Teilnehmer einer Kundgebung gegen den Naziaufmarsch in Dresden im Februar 2010. Schon im Vorfeld der Gegendemonstrationen hatte die sächsische Polizei verlangt, die Internet-Adresse für die bundesweiten Proteste gegen den Naziaufmarsch abzuschalten. Außerdem ließ die sächsische Polizei und Justiz Aufrufplakate zur Gegendemonstration beschlagnahmen. Mit Sitzblockaden blockierten dann am 13. Februar 2010 Zehntausende den Aufmarsch der Rechtsextremisten. Im Frühjahr wurde ein Ermittlungsverfahren gegen Unbekannt wegen der Bildung einer kriminellen Vereinigung eingeleitet. § 129 StGB eröffnet den Ermittlungsbehörden eine Vielzahl von weitreichenden Ermittlungsbefugnissen, zum Beispiel Telekommunikationsüberwachung, Observationen oder den Einsatz verdeckter Ermittler. Der Verdacht der Beteiligung oder Unterstützung einer kriminellen Vereinigung reicht. Im folgenden Jahr wurden am Tag der gleichen Demonstration gegen den Aufmarsch am 19.2.2011 Mobilfunkverkehrsdaten ganzer Funkzellen abgefragt - d.h. Millionen von Handy-Gesprächen, die Demonstranten geführt hatten, wurden erfasst.

Solche Vorgänge bei der Anwendung des § 129 StGB sind geeignet, ein Unbehagen zu schüren, der Straftatbestand werde als wohlfeile "Allzweckwaffe" gegen unliebsames politisches Verhalten instrumentalisiert. Der BGH-Richter Thomas Fischer schrieb in seiner Kolumne in der ZEIT, in Vorstellung und Definition der "Vereinigung" schwinge noch viel von der "Geheimgesellschaft" mit, nebst ihren Implikationen der Staatsfeindlichkeit und des Umsturzes; sie stammten sozusagen aus den Kindertagen des Staats. In der Tat reicht die Geschichte des § 129 StGB weit zurück bis ins Preußische Strafgesetzbuch und dann ins Reichsstrafgesetzbuch. Er war Mittel zur Verfolgung liberaler und demokratischer Tendenzen. Er kam zur Anwendung in Prozessen gegen bekannte Vertreter der Deutschen Arbeiterbewegung wie August Bebel und befeuerte die Verfolgung der Sozialdemokratie, später auch anderer Vereinigungen. Auch das 20. Jahrhundert überdauerte die "kriminelle Vereinigung" im Strafgesetzbuch. In der Weimarer Zeit fand sie Anwendung bei der Verfolgung der "Ringvereine" in Berlin. Später wurde sie durch Änderungen den aktuellen, vor allem politisch-gesellschaftlichen Umständen angeglichen, und erweitert um die § 129 a und b StGB.

Einiges davon habe ich miterlebt. Sogar mitgestaltet habe ich Änderungen nach der Jahrtausendwende. Ob sich die jetzt vorgelegten Änderungen in der Praxis der Rechtsprechung merklich auswirken, bleibt abzuwarten. Zu mehr Klarheit kann die Legaldefinition vielleicht beitragen. Das Grundproblem der §§ 129 ff StGB, mitunter politisch instrumentalisiert zu werden, bleibt aber wohl bestehen.