Wahlkampf 2013

Gesetz zur Änderung des Rechts an Grundstücken in den neuen Ländern

08.06.2000: Nutzungsentgeldanspruch gem. Art. 233 § 2a EGBGB für den Zeitraum Juli 1992 bis Dezember 1994 nach Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts - Ausschlussfristen bei der Vermögensrestitution im Falle der Rehabilitierung durch russische Stellen

Auch zehn Jahre nach der Einheit hält die Frage der Vermögensregelung in den neuen Ländern den Gesetzgeber in Trab. Ich habe es mittlerweile aufgegeben, zu zählen, wie oft in den vergangenen Jahren das Vermögensrecht der Regierung Kohl nachgebessert werden musste. Ein Ende dieser Entwicklung ist nicht in Sicht. Sowohl bei der Regelung über die Bereitstellung von Ersatzgrundstücken als auch bei den Datschen geht die Diskussion weiter.

Bei dem vorliegenden Grundstücksrechtsänderungsgesetz kann es nicht darum gehen, grundlegend neue Weichen zu stellen. Auf der Basis der bestehenden Gesetze müssen wir aber eine Reihe von Punkten ändern, die sich in der Praxis als hinderlich erwiesen haben. Zunächst geht es wieder einmal darum, eine Verfassungswidrigkeit zu bereinigen, die von der alten Bundesregierung zu verantworten ist. Das Bundesverfassungsgericht hatte in seinem Beschluss vom 8. April 1998 bekanntlich das Fehlen eines Nutzungsentgelts für die Zeit des sachenrechtlichen Moratoriums von 1992 bis 1994 gerügt: Da hier die gesetzliche Umsetzung dieses Beschlusses bis zum Sommer befristet ist, muss jetzt gehandelt werden. Es wird von daher dem Eigentümer ein Anspruch auf Zahlung des Nutzungsentgelts für den entsprechenden Zeitraum eingeräumt. Diese Regelung wird bei den Nutzern der Grundstücke gewiss wenig Begeisterung auslösen. Die Entscheidung des höchsten deutschen Gerichts lässt aber keine andere Lösung des Problems zu. Die Höhe des Entgelts richtet sich nach dem Sachenrechtsänderungsgesetz. Sie ist für den Nutzer durchaus tragbar.

Bei den weiteren Neuregelungen handelt es sich vielfach um rechtstechnische Vereinfachungen. Einige Punkte möchte ich aber herausgreifen. Sie gehen über die reine Verwaltungsvereinfachung hinaus. Es ist zum einen die Möglichkeit der Übertragung von Rechtsansprüchen auf die Jewish Material Claims against Germany GmbH und der gewerkschaftlichen BGAG Immobilien Ost GmbH. Die Erleichterung der Arbeit für die Jewish Claims Conference war ja schon im Registerverfahrensbeschleunigungsgesetz geregelt worden. Es ist sachgerecht, nun auch die BGAG Immobilien Ost ebenso zu behandeln.

Froh bin ich darüber; dass wir in diesem Zusammenhang ein nicht unerhebliches Problem bei der Vermögensrestitution politisch Verfolgter besser in den Griff bekommen. Die Regelung der bisherigen Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Eintritt der Unanfechtbarkeit der Entscheidung hat zu Ungerechtigkeiten geführt. Gerade im Fall der Rehabilitierung durch russische Stellen ist dieser Zeitpunkt schwer oder gar nicht feststellbar. Es soll deshalb auf den Zugang beim Antragsteller abgestellt werden. Die bisherige Benachteiligung gegenüber anderen Betroffenen wird damit abgebaut.

Ich hoffe, dass wir die Ausschussberatungen zügig über die Bühne bringen, damit die Neuregelungen in Kraft treten können. Gerade in den von mir aufgezählten Bereichen sollten wir die Betroffenen nicht zu lange auf die Änderungen warten lassen.