Wahlkampf 2013

Änderung der Pfändungsfreigrenze

16.12.1999: Vorlage eines Gesetzentwurfs der Regierungskoalition zur Änderung der Pfändungsfreigrenzen - Schutz des Existenzminimums bei Pfändungen durch die Sozialhilfe - Festlegung von Pfändungsfreigrenzen auf dem Verordnungswege

Die PDS-Initiative geht in die richtige Richtung. Eine Anhebung der Pfändungsfreigrenzen ist dringend erforderlich. Mit der Festlegung des unpfändbaren Teils des Arbeitseinkommens soll sichergestellt werden, daß dem Schuldner auch nach einer Pfändung noch genügend Geld zur Sicherung seines Lebensbedarfs verbleibt. Eine Anhebung der Pfändungsfreigrenzen erfolgte letztmalig 1992. In der Zwischenzeit sind jedoch sowohl die Lebenshaltungskosten wie auch - korrespondierend- die Sozialhilfe gestiegen. Der Preisindex in den privaten Haushalten ist seit 1992 in den alten Bundesländern um durchschnittlich 12,32 Prozent, in den neuen Bundesländern um durchschnittlich 22,66 Prozent gestiegen. Der durchschnittliche Regelsatz nach § 22 BSHG ist um 11,2 Prozent gestiegen.

Dies hat zur Konsequenz, daß die Pfändungsfreigrenzen insbesondere bei alleinstehenden Schuldnern und Schuldnern mit bis zu drei unterhaltsberechtigten Personen heute deutlich hinter dem Sozialhilfesatz zurückbleiben. Mit anderen Worten: Die Pfändung des Arbeitseinkommens führt dazu, daß Schuldner zu Sozialhilfeempfängern werden; die Allgemeinheit finanziert letztlich die Durchsetzung einer Geldforderung eines Gläubigers. Es stellt darüber hinaus für die Schuldner überhaupt keinen Anreiz dar, weiter zu arbeiten, wenn nach einer Pfändung weniger Geld zur Verfügung steht als bei Bezug von Sozialhilfe.

Die Sicherung des Existenzminimums ist verfassungsrechtlich geboten. Hier sind die Regelbedarfssätze nach BSHG wichtiger Orientierungspunkt. Zwar haben die Schuldner grundsätzlich bisher schon die Möglichkeit, die Pfändung durch Anträge auf Anpassung des Unpfändbaren abzuwenden - § 850 f -, die meisten Schuldner sind jedoch über diese Möglichkeit nicht ausreichend informiert.

Um sicherzustellen, daß die Pfändungsfreigrenzen nicht schon bald wieder unter das Sozialhilfeniveau sinken, und eine zeitnahe Entscheidung ohne Belastung des Parlaments zu ermöglichen, ist auch eine Verordnungsermächtigung für die Bundesregierung sinnvoll, mit der diese ermächtigt wird, bei Eintritt bestimmter Voraussetzungen die Pfändungsfreigrenzen anzupassen. Hier neigt die Bundesregierung allerdings - anders als die PDS - dazu, eine bloße Verordnungsermächtigung für sie ohne Zustimmung des Bundesrates für möglich und für flexibler anzusehen.

Die Bundesregierung und die Koalitionsfraktionen arbeiten ebenfalls seit geraumer Zeit an einem Gesetzentwurf in dieser Sache. Der Referentenentwurf liegt seit November vor und ist in sehr vielen Punkten dekkungsgleich mit der PDS-Forderung.

Wir stimmen daher einer Überweisung des PDSAntrages an die Ausschüsse zu und werden ihn dort demnächst zusammen mit der entsprechenden Initiative der Bundesregierung gemeinsam beraten.