Wahlkampf 2013

Einführung von Gesinnungsstrafrecht? Das Einzige, was mit diesem Gesetz vielleicht erreicht wird, ist, dass informierte tatsächliche islamistische Kämpfer etwas zurückhaltender sein werden, sich im Internet zu brüsten.

27.02.2015: Hans-Christian spricht zu dem eingebrachten Entwurf eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes zur Verfolgung der Vorbereitung von schweren staatsgefährdenden Gewalttaten (GVVG-Änderungsgesetz - GVVG-ÄndG)der CDU/CSU und SPD.

Die Rede von Hans-Christian-Ströbele im Wortlaut:

Herr Präsident! Liebe Kolleginnen und Kollegen! Herr Justizminister Maas, der Gesetzentwurf, den Sie hier vorgelegt haben, ist nun wirklich kein Ruhmesblatt. Denn Sie machen damit ja nicht, wie Sie behaupten, Deutschland sicherer. Das Einzige, was Sie damit vielleicht erreichen, ist, dass informierte tatsächliche islamistische Kämpfer, die in das Kampfgebiet ausreisen wollen, in Zukunft damit etwas zurückhaltender sein werden, sich im Internet zu brüsten oder das anzukündigen. Und gerade diejenigen soll ja dieser Gesetzentwurf treffen.

Sie haben aber mit keinem Wort dargelegt - auch der Kollege Heveling hat sich da keine Mühe gegeben -, was denn jetzt schon möglich ist bzw. wo es tatsächlich eine Lücke gibt. Sie haben einfach unterstellt, dass es eine Lücke gibt.

Es gibt entsprechende Forderungen der Weltgemeinschaft, und auch Herr Maas hat darauf hingewiesen, dass man sich darüber beschwert hat, dass Leute einfach aus reisen können, um sich bei ISIS oder IS an einem heiligen Krieg von unheimlicher Grausamkeit zu beteiligen. Aber das ist geradezu der klassische Fall der Unterstützung einer oder der Mitgliedschaft in einer inländischen bzw. ausländischen terroristischen Vereinigung. Dafür braucht man keine neue Bestimmung. Wir haben schon eine breite Phalanx von Möglichkeiten.

Wir haben ja Gesetze, über deren Sinnhaftigkeit und Anwendung man in der Tat streiten kann. Und es sind ja schon vor einigen Jahren die §§ 89 a und b StGB hinzugefügt worden. Aber Sie haben hier mit keinem Wort erwähnt, wo denn jetzt eigentlich die Lücke ist und welche Evaluation dazu geführt hat, dass man sagt: Drei oder fünf Leute konnten aufgrund der Lücke nicht bestraft werden.

Nein, Sie haben uns ein Gesetz beschert, das völlig unbestimmt und unklar ist und den Rechtsanwendern, Polizei und Justiz, große Probleme bereiten wird. Was ist zum Beispiel das "Unternehmen einer Ausreise"? Denn es soll ja bereits das Unternehmen strafbar sein. Heißt das, dass Sie jemanden, der sich ins Taxi setzt und zum Flughafen fährt, bereits festnehmen können, weil er den Tatbestand des Unternehmens erfüllt? Ist es die Ankunft auf dem Flughafen? Ist es das Einchecken? Ist es das Pass-Vorzeigen? Ist es das Einsteigen ins Flugzeug? Ist es erst das Verlassen des Landes? - Dann wäre er aber weg.

Also: Wann tritt der Tatbestand des Unternehmens einer Ausreise ein? Sie haben sich um die Beantwortung dieser Frage herumgemogelt. In der Gesetzesbegründung schreiben Sie zum Tatbestand der Finanzierung von Terrorismus, dass man das nicht zu eng auslegen darf, sondern weit auslegen muss; dabei verweisen Sie im Gesetz auch auf alltägliche Geldzuwendungen. Wenn zum Beispiel eine Oma ihrem Enkel Geld gibt, von dem sie vielleicht weiß, dass er in die Moschee geht und unter Umständen so etwas vorhat, ist das - also wenn einem möglichen Täter Geld gegeben wird - dann schon die Unterstützung einer Reise zu terroristischen Zwecken?

Sie haben in die Begründung - in die Begründung! - geschrieben, dass man das eng auslegen muss. Aber beim Tatbestand findet sich davon nichts. Das heißt, es ist überhaupt nicht klar, wie eine ausufernde Anwendung verhindert werden soll.

Sie versuchen hier die Vorverlegung der Strafbarkeit. Das ist mit unserem Grundgesetz und unserer rechtlichen und strafrechtlichen Dogmatik nicht in Einklang zu bringen.

Sie schaffen hier quasi ein Gesinnungsstrafrecht. Sie wollen die Absicht einer Person bestrafen, der in irgendeiner Weise geholfen wird. Ganz abgesehen davon, dass es dabei ungeheure Beweisschwierigkeiten geben wird, vernachlässigen Sie dabei - darauf ist schon hingewiesen worden -, dass in Deutschland Täter- und Tatstrafrecht gilt. Sie verlassen diese dogmatische Linie und übersehen, dass nur begangenes Unrecht in Deutschland bestraft werden soll. Was hier begangenes Unrecht sein soll, das strafbar ist, bleibt völlig unklar. Das heißt, Sie lassen die Rechtsanwender im Stich. Deshalb können wir nur sagen: Ein solches Ad-hoc-Gesetz, das das Bestimmtheitsgebot verletzt, halten wir verfassungsrechtlich mindestens für zweifelhaft, wenn nicht gar für verfassungswidrig. Dem werden und können wir nicht zustimmen.

Hier find Sie weitere Informationen:

Den Gesetzesentwurf finden Sie hier.

Das Video von der Rede im Plenum finden Sie hier.