Wahlkampf 2013

Die Rede von Hans-Christian-Ströbele zum Thema "Opferrechte im Strafverfahren"

24.04.2015: Ströbele fordert Opfer von Straftaten besser zu schützen. Hier die Rede im Wortlaut:

"Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, auch wir Grünen wollen Opfer von Straftaten besser schützen und deren Rechte stärken. Deshalb begrüßen wir, dass die Bundesregierung nun ein Gesetz vorlegt, dass diesem Anliegen Rechnung trägt. Viele der vorgeschlagenen Ergänzungen in der Strafprozessordnung bedeuten eine Verbesserung der Rechte von Verletzten im Strafverfahren. Insbesondere eine Ausweitung der Informationsrechte der Verletzten und zusätzliche Belehrungspflichten waren längst überfällig. Das gilt auch für die Neustrukturierung der Belehrungsvorschriften betreffend die Befugnisse der Verletzten im oder außerhalb des Strafverfahrens.

Zu begrüßen ist auch die gesetzliche Verankerung der psychosozialen Prozessbegleitung. Qualifizierte Prozessbegleitung durch Opferschutzverbände kann einen Beitrag leisten, dass Verletzte möglichst schonend durch die Verhandlungen, weitere Vernehmungen und gegebenenfalls die Konfrontation mit Tätern kommen.

Dennoch sehen wir an verschiedenen Stellen Diskussions- und Nachbesserungsbedarf. Für Kinder und Jugendliche, die Opfer von den in § 397a Absatz 1, Nummer 4 und 5 StPO genannten schweren Gewalt- und Sexualstraftaten sind, ist grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf kostenlose psychosoziale Prozessbegleitung vorgesehen. Das ist gut und richtig. Für erwachsene Opfer solcher Delikte ist eine solche kostenlose Begleitung hingegen nur dann vorgesehen, wenn eine besondere Schutzbedürftigkeit besteht. Ob eine Solche anzunehmen ist, liegt im Ermessen des Gerichts. Das muss man sich so vorstellen, dass dann jemand, der Opfer einer schweren Gewalttat oder sexuell missbraucht wurde, dem Gericht erstmal ausführlich darlegen muss, warum er besonders "schutzwürdig" ist - wie es im Gesetzentwurf heißt - und die Unterstützung der kostenlosen psychosozialen Begleitung in Anspruch nehmen möchte. Das aber sollte doch gerade vermieden werden, denn die Verletzten sollen nicht ein zweites Mal in eine Opferrolle gedrängt werden. Insofern ist zu überlegen, den Gesetzentwurf dahingehend zu ändern, dass auch für volljährige Opfer der genannten Straftaten eine Begleitung vorgesehen sein "soll" oder sogar zwingend vorzusehen "ist". In diese Richtung gehen auch verschiedene Stellungnahmen zum Gesetzesentwurf.

Personen, die eine psychosoziale Begleitung übernehmen, können nach dem Gesetzesvorschlag bei Vernehmungen während der Hauptverhandlung aber auch schon während der polizeilichen Vernehmung anwesend sein. Die Länder können selbst bestimmen, "welche Personen und Stellen als psychosoziale Prozessbegleiter anerkannt werden und welche Voraussetzungen hierfür an Berufsausbildung, praktische Berufserfahrung und spezialisierte Weiterbildung zu stellen sind." Es gelten also keine bundesweiten verbindlichen Standards. Ob es sinnvoll ist, das hier so offen zu lassen - ich bin skeptisch - denn die Begleitung muss doch zwingend durch Personen übernommen werden, bei denen sicher ist, dass sie die Aussagen oder gar das Verfahren nicht beeinflussen.

Um die Gefahr der Beeinflussung einzudämmen, sollten im Gesetzentwurf zudem die Befugnisse und Aufgaben eines psychosozialen Prozessbegleiters möglichst noch klarer gemacht werden. Es muss sichergestellt sein, dass er mit Opfer(-zeugen) nicht über die Tat redet und sie nicht dahingehend in irgendeiner Form berät, sondern stattdessen nur "emotionale und psychologische Unterstützung" leistet.

Im Kontext der Diskussion über Opferrechtsreformen sollten wir auch darüber nachdenken, wie wir abseits von strafprozessualen Änderungen bzw. Neuregelungen, Opferschutz zukünftig noch besser sicherstellen und weiter entwickeln können. Hierzu wäre notwendig zu überprüfen, welchen Nutzen die bisher geltenden Vorschriften haben: Bieten sie den Opfern tatsächlich den Schutz und die Unterstützung, die sie brauchen? Wichtig sollte bei allen Maßnahmen doch vor allem sein, dass das Opfer die Wahlfreiheit behält und nichts aufgenötigt bekommt.

Mir ist klar, dass einige der angesprochenen Punkte größere Projekte sind und nicht von heute auf morgen umgesetzt werden können. Aber hier ist der richtige Ort, die Diskussion anzustoßen. Manchmal hilft auch - wie der Deutsche Anwaltsverein in seiner Stellungnahme anregt - ein Blick ins Ausland: dort gibt es teils alternative Modelle mit deren Hilfe die Rechte von Opfern und Beschuldigten gleichermaßen gesichert werden sollen. In den USA kann ein vom Strafprozess völlig abgekoppeltes Verfahren geführt werden, das sich nur auf das Opfer konzentriert. Das nennt sich "parallel justice". Ein solches Verfahren muss nicht zurückgreifen auf die Entscheidung des Strafprozesses oder diese abwarten, sondern beschäftigt sich ausschließlich mit dem Opfer. Auch solche Ansätze und Modelle können als Gedankenanstoß dienen.

Einen Punkt habe ich noch gar nicht angesprochen, den wir im Zusammenhang mit Opferschutz jedoch nicht unbeachtet lassen können: die Unschuldsvermutung, die für den Angeklagten bis zum Schuldspruch gelten muss. Jede Vorentscheidung in einem Strafverfahren dahingehend, ob es sich bei einem Zeugen um ein Opfer einer bestimmten Straftat handelt, um ihm zum Beispiel eine psychosoziale Begleitperson beiordnen zu können, kommt mehr oder weniger in Konflikt mit der Unschuldsvermutung. Beide Prinzipien, die prozessuale Opfervermutung wie auch die Unschuldsvermutung dürfen nicht gegeneinander ausgespielt werden. Das muss bei jedem Gesetzentwurf mitgedacht und berücksichtigt werden.

Und noch etwas: stellen sie sich eine Schlägerei mit mehreren Beteiligten vor. Häufig ist dabei anfangs gar nicht so einfach festzustellen, wer Verletzter bzw. Opfer oder Täter ist. Auch hier kann die Annahme einer "Opfervermutung" für einen der Beteiligten eine Vorentscheidung für das Verfahren bedeuten. Wie kann man das verhindern? Auch das ist eine knifflige Frage, mit der wir uns beschäftigen müssen.

Es ist nicht immer leicht, verschiedene schutzwürdige Interessen und Rechtsstaatsprinzipien in ein ausgewogenes Verhältnis zu bringen. Die Gesetze, die die Bundesregierung dem Bundestag zur Entscheidung vorlegt, müssen sich aber genau daran messen lassen.

Wir werden hoffentlich noch Gelegenheit haben, diesen Gesetzentwurf vertiefter - vielleicht im Rahmen einer Anhörung - zu diskutieren. Die Ergebnisse einer solchen Diskussion sind sicher nützlich um ihn an einigen Stellen nachzubessern."

Die Rede wurde zu Protokoll gegeben.

Hintergrundinformation finden Sie hier:

Erste Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren (3. Opferrechtsreformgesetz) Drucksache 18/4621