Wahlkampf 2013

Rede von Hans-Christian Ströbele im Bundestag zum Thema Internationale Rechtshilfe in Strafsachen

19.06.2015: 18.6.2015 - Rede von Hans-Christian Ströbele zu Protokoll zum TOP 23 Zweite und dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Änderung des Gesetzes über die internationale Rechtshilfe in Strafsachen

Drucksache 18/4894

Sehr geehrte Damen und Herren, liebe Kolleginnen und Kollegen, wir verhandeln hier heute Nacht gleich zwei Gesetze im Rahmen der internationalen Rechtshilfe in Strafsachen. Bei beiden geht es überwiegend um die Umsetzung verschiedener europäischer Rahmenbeschlüsse.

Ziel des einen Rahmenbeschlusses ist die Vermeidung unnötiger Untersuchungshaft bei Personen mit Wohnsitz in einem Mitgliedstaat, die einer Straftat verdächtigt werden, die in einem anderen Mitgliedstaat verfolgt wird.

Etwa: Die Person X hat die deutsche Staatangehörigkeit und wohnt für 3 Monate in Italien. Ihr Lebensmittelpunkt - Familie, Freunde und ihre Arbeit hat die Person aber weiterhin in Deutschland. Während des Aufenthalts in Italien wird X in einen Betrugsfall verwickelt und ein Ermittlungsverfahren gegen sie eingeleitet. Um die Verhängung einer Untersuchungshaft zu vermeiden, wird X die Auflage erteilt, sich wöchentlich auf der örtlichen Polizeidienststelle zu melden. Inzwischen musste X aber wieder nach Deutschland zurückkehren, sie muss zurück zu ihrer Familie und auch zu ihrer Arbeitsstelle, will sie diese nicht verlieren. Durch den Gesetzentwurf können die in Italien verhängten Auflagen nun auch unter bestimmten Voraussetzungen (z.B. Einverständnis der betroffenen Person) in Deutschland überwacht werden. Für X ist das ein erheblicher Vorteil - sie kann sich nun einfach wöchentlich bei der Polizeidienstelle in der Nähe ihrer Heimatstadt melden.

Auch wir begrüßen diese Möglichkeit, dass Auflagen und Weisungen, die ein anderer EU-Mitgliedstaat gegen eine Person zur Vermeidung der Untersuchungshaft verhängt hat, so auch in Deutschland überwacht werden können. Im vorliegenden Gesetzentwurf wurden im Gegensatz zur Vollstreckungsübernahme, die wir zwei Tagesordnungspunkte weiter noch behandeln werden, Anregungen der Bundesrechtsanwaltskammer aufgenommen:

Im Vergleich zum Vorentwurf wurde zum Beispiel gestrichen, dass der Beschuldigten über verschiedene Zulässigkeitshindernisse, wie Straflosigkeit nach deutschem Recht oder Schuldunfähigkeit frei disponieren konnte und durch seine Zustimmung diese Hindernisse überwunden wurden. Dieser problematische Teil ist nun nicht mehr enthalten. Die genannten Zulässigkeitshindernisse gelten.

Ein paar Grundprobleme bleiben gleichwohl bestehen: Die EU-Mitgliedstaaten haben unterschiedliche Eingangsschwellen zur Verhängung von Untersuchungshaft. In einigen Mitgliedstaaten können freiheitsbeschränkende Überwachungsmaßnahmen auch schon unterhalb der Haftschwelle angeordnet werden. Mögliche Folge ist, dass beispielsweise in Deutschland Auflagen zu einem möglicherweise begangenen Delikt überwacht werden müssen, das hierzulande unterhalb der Haftschwelle liegt. Verstößt nun der Tatverdächtige, z.B. die X aus dem oben genannten Beispiel gegen die ihr auferlegte Meldepflicht, müsste Deutschland sie an Italien übergeben, sofern es einen Haftbefehl erlässt.

Im Rahmen der internationalen Rechtshilfe ergeben sich immer wieder Probleme daraus, dass EU-Mitgliedstaaten unterschiedliche Verfahrensordnungen und Mindeststandards haben. In dem eben genannten Fall ist es dennoch vertretbar, wenn Deutschland die Überwachung übernimmt - selbst wenn X im Falle eines Verstoßes gegen die Auflagen wieder nach Italien geschickt werden müsste. Denn letztlich wäre sie dann nicht schlechter gestellt, als wenn das Instrument der Überwachungsübernahme nicht existieren würde. Anders ist es im Falle der Vollstreckung von Haft aus Urteilen, die die Höchststrafe nach deutschem Recht übersteigen. Oder Haft aus Urteilen zu Delikten, die nach deutschen Recht nicht strafbar sind. Hier liegt ein sehr viel intensiverer Eingriff vor als bei Überwachung von bestimmten Auflagen.

An einigen Stellen stehen wir dennoch Nachbesserungsbedarf.

Damit nicht jeder kleinere Verstoß gehen eine Überwachungsmaßnahme dazu führt, dass der Anordnungsstaat unterrichtet wird und unter Umständen um Auslieferung des Tatverdächtigen ersucht, sollte § § 90 w IRG E, der die Durchführung der Überwachung regelt, geändert werden. Statt eines einfachen Verstoßes gegen jede Überwachungsmaßnahme sollten nur schwerwiegende oder grobe Verstöße erheblich sein. Das entspricht dem § 116 Abs. 4 StPO. Ansonsten müsste X, der einen Meldetermin verschläft, fürchten, dass dies umgehend der zuständigen italienischen Behörde gemeldet würde. Das wäre unverhältnismäßig und erzeugt nur unnötigen Aufwand.

Warum die Zustimmung der zu überwachenden Person entbehrlich ist, wenn die Person bereits in den Vollstreckungsstaat zurückgekehrt ist, leuchtet auch nicht ein. Das Ermittlungsverfahren gegen X läuft - sie will aber gar nicht längerfristig nach Deutschland zurückkehren, sondern ist nur für einen Wochenendbesuch nach Deutschland gekommen. Soll sie damit konkludent sein Einverständnis zur Übernahme der Meldeauflagen erteilt haben? Das erscheint unbillig. Auch in diesen Fällen hätte die Bundesregierung weiterhin die Einholung der Zustimmung vorsehen sollen.

Widersprüchlich ist, dass die Überwachung in Steuer-, Zoll und Währungsangelegenheiten nach der einen Vorschrift zulässig ist, wenn deutsches Recht keine solche Bestimmungen enthält. Andererseits sollen aber nur dann Überwachungsmaßnahmen zulässig sein, wenn auch nach deutschem Recht eine Strafe verhängt werden könnte.

Warum diese Ausnahme in Steuer-, Zoll- und Währungsangelegenheiten gilt lässt sich allenfalls mit dem Vorliegen einheitlicher europäischer Vorschriften für diese Bereich erklären.

Die vorgelegte Regelung zur Übernahme der Überwachung von Auflagen und Weisungen wahrt die Interessen von Betroffenen überwiegend ohne zu erheblicher Verletzung des deutschen Rechts zu führen. Deshalb stimmen wir zu.