Wahlkampf 2013

Rede von Hans-Christian Ströbele zum Thema "Opferrechte im Strafverfahren"

03.12.2015: "Auch wenn nicht alle von uns unterstützten Änderungsvorschläge übernommen wurden, so sehen wir doch, dass das Gesetz in der vorliegenden Fassung ein großer Schritt in die richtige Richtung ist, und stimmen ihm deshalb zu." Rede von Hans-Christian Ströbele zum Thema "Opferrechte im Strafverfahren" für die Debatte vom 4. Dezember 2015. Die Rede ging aufgrund der fortgeschrittenen Uhrzeit zu Protokoll. Den ganzen Text der Rede können Sie hier lesen:

Es ist gut und richtig, dass wir das vorliegende "Gesetz zur Stärkung der Opferrechte im Strafverfahren" ausführlich diskutiert haben. Ebenso, dass einige der Verbesserungsvorschläge, die Sachverständige im Rahmen der Anhörung gemacht hatten und die wir hier bei der ersten Beratung schon aufzählten, übernommen wurden.

Das Gesetz ist auch die Fortsetzung eines Paradigmenwechsels im Strafprozess, der sich über die Jahre mehr und mehr durchsetzt. Ursprünglich war der Angeklagte alleiniges Subjekt des Strafverfahrens, die verletzte Person allenfalls Zeuge, mehr oder weniger auf sich gestellt im Dickicht eines oft schwer zu durchschauenden Strafverfahrens. Nebenklage und Zeugenbeistand gab es schon, aber wenig bekannt und kaum genutzt.

Infolge einer geläuterten Rechtsauffassung ändert sich das auch mit den heute zu beschließenden Vorschlägen, die die Rechte der Verletzten im Strafverfahren stärken sollen, nochmals deutlich. Das haben wir, wie auch Opferverbände, immer wieder gefordert.

Trotzdem muss man im Blick behalten, dass dies nicht auf Kosten der Beschuldigtenrechte im Strafprozess geschehen darf. Diese müssen weiterhin wie gehabt erhalten bleiben, sie sind ein elementarer Bestandteil unserer Strafprozessordnung.

Hilfreich wäre in diesem Kontext, würde der Begriff des "Verletzten" legal definiert, um deutlich zu machen, dass es sich immer nur um einen "möglichen" Verletzten handelt, die Einordnung also nur vorläufig ist - bis zum rechtskräftigen Abschluss des Strafverfahrens. Dieser Vorschlag wurde leider nicht in den Gesetzentwurf übernommen.

Bei dem Punkt der psychosozialen Prozessbegleitung wurde der Gesetzentwurf nochmals erheblich nachgebessert. Die Grundsätze der psychosozialen Prozessbegleitung sowie die Anforderungen an die Qualifikation und Vergütung des psychosozialen Prozessbegleiters werden nun in einem eigenständigen Gesetz geregelt. So sind zumindest die wesentlichen Anforderungen an die Qualifikation bundesweit einheitlich vorgegeben. Das ist gut. Die Aufgaben einer Prozessbegleitung sind äußerst anspruchsvoll: Es geht einerseits darum, potenziell Verletzte eines schweren Gewalt- und/oder Sexualdeliktes zu unterstützen, möglichst schonend durch die Verhandlungen, weitere Vernehmungen und gegebenenfalls die Konfrontation mit Tätern zu kommen. Häufig werden die Verletzten zudem stark traumatisiert sein. Andererseits darf die Prozessbegleitung sich nicht in das Strafverfahren einmischen, das heißt den Verletzten auch nicht bezüglich des Prozesses beraten oder mit ihm über prozessrelevante Inhalte sprechen. Damit könnte er dem Verletzten sogar eher schaden als nützen. Die Verteidigung des Angeklagten könnte sich auf eine Beeinflussung der Zeugenaussage berufen. Zudem steht dem psychosozialen Prozessbegleiter, im Gegensatz zum Rechtsbeistand, kein Zeugnisverweigerungsrecht zu.

Insofern ist die in § 2 Absatz 2 des neuen "Gesetzes über die psychosoziale Prozessbegleitung im Strafverfahren" eingefügte Klarstellung über die zwingend neutrale Stellung der Prozessbegleitung und die strikte Trennung von - rechtlicher - Beratung und Begleitung nur folgerichtig.

Leider nicht übernommen wurde die Forderung, allen Opfern schwerer Gewalt- und Sexualdelikte einen Anspruch auf eine kostenlose psychosoziale Prozessbegleitung zu gewähren.

Für Kinder und Jugendliche, die Opfer von den in § 397 a Absatz 1 Nummern 4 und 5 StPO genannten schweren Gewalt- und Sexualstraftaten sind, ist im Gesetzentwurf richtigerweise grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf kostenlose psychosoziale Prozessbegleitung vorgesehen, für erwachsene Opfer solcher Delikte hingegen nur dann, wenn eine besondere Schutzbedürftigkeit besteht. Ob eine solche anzunehmen ist, liegt im Ermessen des Gerichts. Ich habe es schon in meiner letzten Rede gesagt: Man muss sich das dann so vorstellen, dass jemand, der Opfer einer schweren Gewalttat oder sexuell missbraucht wurde, dem Gericht erst mal ausführlich darlegen muss, warum er besonders "schutzwürdig" ist - wie es im Gesetzentwurf heißt - und die Unterstützung der kostenlosen psychosozialen Begleitung in Anspruch nehmen möchte. Das aber sollte doch gerade vermieden werden, denn die Verletzten sollen nicht ein zweites Mal in eine Opferrolle gedrängt werden. Besser wäre daher gewesen, den Gesetzentwurf so zu ändern, dass auch für volljährige Opfer der genannten Straftaten eine Begleitung vorgesehen sein "soll" oder sogar zwingend vorzusehen "ist". In diese Richtung gingen auch verschiedene Stellungnahmen zum Gesetzentwurf.

Auch wenn nicht alle von uns unterstützten Änderungsvorschläge übernommen wurden, so sehen wir doch, dass das Gesetz in der vorliegenden Fassung ein großer Schritt in die richtige Richtung ist, und stimmen ihm deshalb zu. Durch zusätzliche Belehrungsvorschriften, die Verbesserungen der Informationsrechte der Verletzten und deren Unterstützung innerhalb und außerhalb des Strafverfahrens sowie die psychosoziale Prozessbegleitung ist zu erwarten, dass Verletzte künftig besser für den Strafprozess gewappnet sind.

Allerdings wird es schwer sein, nachzuprüfen, wie praxisnah die Vorschriften tatsächlich ausgestaltet sind, wie sie sich auswirken und was an Verbesserungen in der Praxis überhaupt ankommt. Warum wurde der Vorschlag, eine Evaluationsklausel in das Gesetz aufzunehmen, nicht aufgriffen? Damit hätte zeitnah und begleitend erhoben werden können, ob die Vorschriften den Verletzten tatsächlich den Schutz und die Unterstützung gewähren, die sie brauchen und wollen.

Ich rate daher dringend, eine solche Evaluationsklausel alsbald im Gesetz zu verankern.

Darüber hinaus sollten die mit diesem Gesetz weitergeführten Verbesserungen langfristig dahin gehend ausgebaut werden, dass die verschiedenen Opferrechte im Strafverfahrensrecht übersichtlich und in einem eigenen Abschnitt zusammengefasst werden.

Diese und weitere Reden finden Sie hier im Protokoll.