Wahlkampf 2013

Die Bundesregierung verpasst die Chance für eine umfassende, dringend notwendige Reform des Rechts zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus.

03.05.2016: Die Rede von Hans-Christian Ströbele zur Neuregelung des §63 StGB im Bundestag:

"Es wird Zeit, dass wir als Gesetzgeber handeln und die Voraussetzungen für die Unterbringung wegen Schuldunfähigkeit nach Begehung einer Straftat ändern. Wir sind uns einig: Der § 63 Strafgesetzbuch (StGB) muss reformiert werden. Es sitzen viel zu viele Menschen viel zu lange in psychiatrischen Anstalten oder Krankenhäusern - und das häufig zwangsweise, mit Medikamenten sediert gegen ihren Willen. Oft ist es dort schlimmer und schwerer zu ertragen als im Gefängnis, und eine solche Unterbringung dauert länger, als die Gefängnisstrafe gedauert hätte, wenn es zu einer Verurteilung als schuldfähig für das angeklagte Delikt gekommen wäre. In der Anhörung im Februar hier im Deutschen Bundestag begrüßten die Sachverständigen grundsätzlich, dass die Bundesregierung eine Neuregelung zur Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus vorlegt. Das sehen wir grundsätzlich auch so. In dieser Anhörung wurde aber auch deutlich, dass mehr notwendig ist, als in dem Gesetzesvorschlag steht. Wir meinen: Ein Paradigmenwechsel muss her. Leider haben die Regierungsfraktionen darüber nicht einmal ernsthaft mit uns geredet. Deshalb haben wir unsere Vorstellungen in einen Entschließungsantrag geschrieben, der hier heute Abend ebenfalls zur Abstimmung steht. Wir sehen auch, dass Straftäter, die von Medizinern für schuldunfähig bei der Begehung der Tat erklärt wurden, nicht alleingelassen, sondern meist betreut und behandelt werden müssen - gerade auch im Interesse der Opfer der Taten. Aber diese Betreuung muss nicht immer stationär erfolgen. Wir wollen den Maßregelvollzug für ambulante Behandlungs- und Sicherungsmaßnahmen öffnen. Das heißt, ambulante Therapiemöglichkeiten und Kontrolleinrichtungen, wie forensische Ambulanzen und Einrichtungen der Gemeindepsychiatrie, müssen endlich ausgebaut werden. Eine enge Betreuung in einer Wohngemeinschaft etwa kann eine bessere Alternative zur Unterbringung in einer geschlossenen Anstalt sein, eine Alternative, die dem Betreuten mehr Freiheit lässt, aber auch ausreichend Sicherheitsnotwendigkeiten genügt und jedenfalls mit viel weniger Geld zu finanzieren ist. In Italien beispielsweise ist man auf dem Weg zur ambulanten Betreuung statt Zwangsunterbringung viel weiter. Deshalb sollte in allen Fällen, in denen dies ohne eine Gefährdung Einzelner oder der Allgemeinheit möglich erscheint, die ambulante Behandlung den Vorzug haben und angeordnet werden. Nur so kann eine verfassungsgemäße Abwägung zwischen dem Sicherheitsbedürfnis der Gesellschaft einerseits und dem Freiheitsentzug Einzelner andererseits auch in die Realität umgesetzt werden. Nur wenn eine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus unumgänglich ist, sollte sie angeordnet werden. Allerdings ist es nicht mit dem Verhältnismäßigkeitsgrundsatz vereinbar, dass eine stationäre Unterbringung länger andauert als der Vollzug der Freiheitsstrafe, die bei einer strafrechtlichen Verurteilung in Betracht gekommen wäre. Die absolute Obergrenze muss das erkennende Gericht im Urteil festlegen. Bei schweren Gewalt- und Sexualdelikten können das - entsprechend der zu verhängenden Freiheitsstrafe bei Schuldfähigkeit - Höchstdauern von beispielsweise acht oder zehn Jahren oder gar lebenslänglich sein. Die tatsächliche Dauer der freiheitsentziehenden Unterbringung richtet sich letztlich dann gleichwohl nach der Gefährdungsprognose. Personen, die nach Ablauf dieser Höchstdauer weiterhin als so gefährlich eingeschätzt werden, dass nur eine stationäre Unterbringung genügend Sicherheit schafft, würden aber nicht etwa unkontrolliert entlassen werden müssen. Sie sind, sofern dies zum Schutz der Bevölkerung zwingend notwendig ist, dann weiterhin in für diesen Zweck geeigneten Einrichtungen nach Landesrecht unterzubringen. Nur würde darüber nicht der Strafrichter urteilen, sondern nach Landesrecht der Zivilrichter. Ferner sollte die Unterbringung überhaupt nur in Betracht kommen bei der Gefährdung von Personen, nicht schon dann, wenn die Gefährdung von Sachen zu erwarten ist. Die Abwägung zwischen der Einschränkung von Freiheitsrechten durch Unterbringung und einer Sachbeschädigung sollte zugunsten der Freiheit ausfallen. Selbst die Bundesregierung hat zur Kenntnis genommen, dass die Zahl der Menschen, die auf Grundlage des § 63 StGB in psychiatrischen Krankenhäusern untergebracht werden, in den letzten Jahren stetig zugenommen hat. Ebenso hat die Dauer der Unterbringungen zugenommen, ohne - und genauso steht es richtigerweise auch im Gesetzentwurf aus dem Justizministerium - "dass es konkrete Belege für einen parallelen Anstieg der Gefährlichkeit der Untergebrachten gibt". Insofern bin ich enttäuscht, dass die Bundesregierung die guten Ansätze, die der Gesetzentwurf enthält, nicht konsequent weiterdenkt und eine umfassendere Reform wagt. Unser Entschließungsantrag enthält ein Dutzend weitere Forderungen, den Gesetzentwurf nachzubessern. Um einen effektiven Rechtsschutz sicherzustellen, soll eine mündliche Anhörung und eine Pflichtverteidigung bei allen Maßregeln, auch bei der Fortdauerüberprüfung, zwingend vorgesehen werden. Jemand, der in der Psychiatrie untergebracht ist, wird kaum in der Lage sein, sich selbst zu verteidigen. Zudem führt die Anwesenheit eines Anwalts eher zu einer intensiveren Befassung des Gerichts mit einem Sachverhalt und kann zu einer höheren Akzeptanz bei den Untergebrachten beitragen. Die Regierungskoalition hat auf eine ausdrückliche Regelung hierzu verzichtet, da Rückmeldungen aus der Praxis ergeben hätten, dass eine Pflichtverteidigung ohnehin häufig angeordnet werde. Dieses Argument überzeugt nicht; denn dann wäre eine gesetzliche Klarstellung hierzu völlig unschädlich. Aber es wäre sichergestellt, dass diese Regelung tatsächlich in allen Fällen greift. Vor allem soll das Selbstverständliche geschehen: Die UN-Behindertenrechtskonvention (UN-BRK) muss umgesetzt und beachtet werden. Verschiedene Verbände haben auf diesen Mangel hingewiesen. Im Regierungsentwurf fehlt eine Auseinandersetzung mit dieser Konvention völlig. Großer Reformbedarf besteht auch hinsichtlich der Gutachterbestellung. Der Gesetzentwurf sieht erhöhte Anforderungen an (externe) Sachverständigengutachten bei der Überprüfung der Unterbringung vor. Wir haben bereits in der Debatte zur ersten Lesung darauf hingewiesen, dass diese nicht ausreichend sind. Wir wollen die Kriterien für die Auswahl von Gutachtern und Gutachterinnen gesetzlich konkreter vorschreiben. Das bezieht sich auf die Grundqualifikation, die Mindestberufserfahrung und erforderliche Zusatzqualifikationen einschließlich Sachkunde über die gemeindeorientierte Soziale Psychiatrie mit ihren Strukturen zur sozialen Bewältigung von Gefährlichkeit. Nur so ist wirklich sichergestellt, dass qualifiziertes Personal mit entsprechender aktiver praktischer und therapeutischer Erfahrung zur Begutachtung herangezogen wird. Bei der Abstimmung werden wir mit Enthaltung stimmen. Wir wollen damit deutlich machen, dass wir den Schritt in die richtige Richtung sehen, der leider nicht weit genug geht und wichtige Empfehlungen nicht berücksichtigt. Die Chance für eine umfassende, dringend notwendige Reform wird verpasst."

Die Rede finden Sie außerdem im Plenarprotokoll.