Wahlkampf 2013

EU-weite Angleichung im Strafrecht noch in weiter Ferne

23.09.2016: Rede zu Protokoll zur Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Zweiten Gesetzes zur Stärkung der Verfahrensrechte von Beschuldigten im Strafverfahren und zur Änderung des Schöffenrechts (Tagesordnungspunkt 23).

Die Schaffung EU-weiter gemeinsamer Mindeststandards für Strafverfahren ist grundsätzlich ein wichtiger und richtiger Schritt. Ein solcher Schritt soll durch die Umsetzung einer EU-Richtlinie gegangen werden. Es geht um das Recht auf Zugang zu einem Rechtsbeistand in Strafverfahren, im Ver-fahren zur Vollstreckung eines Europäischen Haft-befehls, um das Recht auf Benachrichtigung eines Dritten bei Freiheitsentzug und das Recht auf Kommunikation mit Dritten sowie mit Konsularbehörden während des Freiheitsentzugs. Im deutschen Recht sind die meisten Vorgaben aus der Richtlinie bereits verankert. Das vorliegende Gesetz sieht nur kleinere weitere Änderungen vor. Diese enthalten Positives, zum Beispiel dass nun ein ausdrückliches Anwesen-heitsrecht des Verteidigers bei polizeilichen Vernehmungen vorgesehen ist. Und wenn jemand aufgrund eines EU-Haftbefehls festgenommen wird, soll er zukünftig darüber informiert werden, dass er auch im ersuchenden Mitgliedstaat einen Anwalt nehmen kann und wie er das bewerkstelligen kann.

Negativ und unverständlich hingegen ist, dass an den Vorschriften zur Kontaktsperre herumgedoktert wurde, statt sie gänzlich zu streichen. Diese Regelungen wurden seit ihrer Einführung 1977 nie mehr an-gewendet. Im letzten Jahr hatte Justizminister Maas angekündigt, diesen alten Zopf abzuschneiden und die Kontaktsperre zum Verteidiger aus dem Gesetz zu streichen. Jetzt ist sie immer noch drin - wenn auch eingeschränkter. Minister Maas sagte zur Begründung der Streichung, Gesetzgebung müsse auf der "Höhe der Zeit" sein. Das bedeute nicht nur, die Befugnisse des Staates auszuweiten. Wenn staatliche Befugnisse ihre Notwendigkeit verloren hätten, dann solle der Gesetzgeber auch den Mut und die Kraft haben, sie wieder abzuschaffen. Recht hatte der Mann. Jetzt müsste der Minister zeigen, dass er Mut und Kraft hat, die Streichung dieser völlig überflüssigen und höchst bedenklichen Regelung voranzutreiben.

Das eigentliche Problem der europäischen Zusammenarbeit bei der Strafverfolgung in der EU aber regeln die EU-Richtlinie und der vorliegende Gesetzentwurf nicht. Das ist die Angleichung von Strafrecht und Strafverfahrensrecht unter Wahrung der Grundsätze der Grund- und Menschenrechte aus den Europäischen Verträgen und der hohen rechtsstaatlichen Standards der Verfassungen von Staaten wie Deutschland. Auch in der deutschen Strafprozessordnung gibt es sicher einiges an Reformbedarf. Wir arbeiten ständig daran. Gleichwohl ist das rechts-staatliche Niveau höher als in einigen anderen EU-Staaten. Das kann etwa bei der Vollstreckung eines Europäischen Haftbefehls zu rechtsstaatlich bedenklichen Situationen führen. Auch in Deutsch-land können Personen festgenommen werden, gegen die in einem anderen EU-Mitgliedstaat ein Haftbefehl vorliegt. Das kann zu einer wirksamen Strafverfolgung beitragen, weil sich eine Person, gegen die ein Haftbefehl ergangen ist, diesem nicht einfach durch Absetzen ins Ausland entziehen kann. Sie kann zur Strafverfolgung oder Vollstreckung einer Freiheitsstrafe an das andere EU-Land übergeben werden. Der EU-Haftbefehl vereinfacht und beschleunigt den Ablauf im Vergleich zum herkömmlichen, oft langwierigen Auslieferungsverfahren erheblich.

Das Verfahren, das auf dem Grundsatz der gegenseitigen Anerkennung beruht, ist aber nur akzeptabel, wenn die rechtlichen Standards und Beschuldigtenrechte vergleichbar gut geregelt sind. Ist es nicht so, wird es problematisch. Die Besonderheit des EU-Haftbefehls ist es nämlich, dass die Rechtmäßigkeit eines Haftbefehls aus einem anderen Mitgliedstaat nicht nochmals gesondert nach nationalen Bestimmungen überprüft werden darf. Das betrifft dann natürlich ebenso das Rechtsstaatsniveau und die Beschuldigtenrechte. Auch das Erfordernis der beiderseitigen Strafbarkeit ist beim EU-Haftbefehl eingeschränkt.

Welche Schwierigkeiten es gibt, zeigt ein aktueller Fall aus Rumänien. Hier wurde gegen einen deut-schen Staatsbürger, der in Rumänien lebt und dort Verleger einer regierungskritischen Zeitung ist, ein Verfahren wegen angeblicher Korruption eingeleitet. Mittlerweile ist er verurteilt und sitzt in Rumänien in Haft. Sein Sohn übernahm die Geschäfte des Vaters. Nun werden auch gegen ihn plötzlich Korruptionsvorwürfe erhoben. Er wurde aufgrund eines Ersuchens der rumänischen Behörden in England festgenommen, kam dort in Untersuchungshaft. Im November soll über seine Überstellung entschieden wer-den. Vieles deutet auf ein politisch motiviertes Ver-fahren hin. All dies verdeutlicht die Probleme, die Ersuchen aus EU-Mitgliedstaaten verursachen können, in denen rechtsstaatlich bedenkliche Bedingungen herrschen, es ein völlig anderes Strafverfahrensrecht und auch andere Straftatbestände gibt.

Zumindest hat der Gerichtshof der Europäischen Union, EuGH, im April dieses Jahres entschieden, dass Europäische Haftbefehle aus Ungarn und Rumänien in Deutschland und anderen EU-Mitgliedstaaten nicht ohne Weiteres vollstreckt werden dürfen. Zuvor müssen die Behörden Informationen über die dortigen Haftbedingungen abfragen. Der EuGH hat allerdings gleichzeitig erklärt, dass die allgemeinen Haftbedingungen im ersuchenden Staat allein noch kein Grund seien, die Vollstreckung eines europäischen Haftbefehls abzulehnen.

Wirklich helfen kann also nur die Rechtsangleichung im Strafrecht und Strafverfahrensrecht im gesamten EU-Raum und eine entsprechende Rechts- und Staatspraxis, selbstverständlich unter Wahrung höchster rechtsstaatlicher Standards. Sonst wird uns diese Diskussion immer wieder einholen, wie zum Beispiel bei Einführung der geplanten Europäischen Staatsanwaltschaft. Auch hierbei wollen wir natürlich nicht hinter Standards, die unsere deutsche Rechtsordnung hält, zurückbleiben.

Mir ist klar, wie hoch kompliziert die komplette Rechtsangleichung ist. Aber ohne sie bleiben die kleinen Schritte Stückwerk, das häufig unpraktikabel ist und in den Einzelfällen zu unbefriedigenden und ungerechten Ergebnissen führen kann.