Wahlkampf 2013

Rede von Ströbele zur "kleinen" StPO-Reform im Deutschen Bundestag

10.03.2017: Rede von Hans-Christian Ströbele zum Gesetzentwurf der Bundesregierung zur Änderung des Strafgesetzbuchs, des Jugendgerichtsgesetzes, der Strafprozessordnung und weiterer Gesetze (kl. StPO-Reform). Die Rede wurde zu Protokoll gegeben. Lesen Sie hier die ganze Rede:

Zu Beginn dieser Legislatur gab es große Ankündigungen aus dem Bundesjustizministerium, die Strafprozessordnung grundlegend zu überarbeiten. Dazu wurde eine Kommission einberufen mit vielen Vertretern aus Wissenschaft und Praxis, die umfassende Empfehlungen für eine Reform vorgelegt haben. Fast 200 Seiten umfasst der Abschlussbericht der Experten. Auf Grundlage dieses Berichts erarbeitete das Justizministerium zwei Gesetzentwürfe, die wir in dieser Woche debattieren. Beide Vorlagen verdienen die Bezeichnung "Reform" nicht. Von den umfassenden Vorschlägen der Kommission wurde zu wenig aufgegriffen.

Der Gesetzentwurf zu diesem Tagesordnungspunkt 24 beschert uns eher kleinere Änderungen im Strafprozessrecht. Aber auch kleinere Änderungsvorschläge sind nicht davor gefeit, unsinnig und falsch zu sein. Und so verhält es sich mit dem Vorschlag, das Fahrverbot als Nebenstrafe für alle Straftaten zu ermöglichen. Bisher konnte dies nur verhängt werden, wenn zwischen der Tat und dem Führen eines KfZ ein Zusammenhang besteht oder die Tat unter Verletzung der Pflichten eines Kraftfahrzeugführers begangen wurde. Die Erweiterung ist nicht nur Unsinn, sondern führt gleich in mehrfacher Hinsicht zu Ungleichbehandlungen, was in meinen Augen sogar verfassungsrechtlich bedenklich ist. Anders als die Geldstrafe, deren Höhe sich an dem Einkommen des Verurteilten orientiert, kann das Fahrverbot nicht individuell schuldangemessen ausgestaltet werden. Das heißt, einen Verurteilten, der in einer größeren Stadt lebt, in der viele Möglichkeiten bestehen, öffentliche Verkehrsmittel zu nutzen, trifft ein Fahrverbot weniger hart, als zum Beispiel einen Lehrling oder ein Elternteil auf dem Lande, der auf das Auto angewiesen ist, um damit zur Arbeitsstelle, zum Einkauf zu gelangen oder die Kinder zur Schule zu bringen. Auch den, der den Führerschein zwingend zur Ausführung seiner Arbeit benötigt, z.B. einen Kurierfahrer, trifft die Strafe ungleich hart. Hier kann das Fahrverbot existenzbedrohend sein.

Hingegen sind für Wohlhabende Fahrverbote leichter zu verschmerzen, können Sie sich doch problemlos per Taxi chauffieren lassen. Die Bundesregierung behauptet, dass das Fahrverbot als Ergänzung zu anderen Sanktionen sinnvoll sei - insbesondere wo Geldstrafen keinen nachhaltigen Eindruck hinterlassen, eine Freiheitsstrafe zu einschneidend oder eine eigentlich angezeigte Freiheitsstrafe dadurch abgewendet werden könne. Was aber ist mit demjenigen, der gar keinen Führerschein hat? Er wird keine Freiheitsstrafe abwenden können und ist somit benachteiligt. Dieselbe Strafe kann also faktisch zu Ungleichbehandlungen führen. Es ist auch schwer vermittelbar, warum bei einer Tat, die nicht im Zusammenhang mit dem Führen eines KfZ steht, das Führen eines Fahrzeugs verboten wird. Das macht bei Rasern oder anderen Straßenverkehrsdelikten Sinn - aber eben nicht bei sämtlichen Straftaten. Die im vorliegenden Gesetzentwurf vorgeschlagene Ausweitung eines Fahrverbots als Nebenstrafe auf alle Straftaten im Jugendstrafrecht lehnen wir ebenfalls ab. Nach § 2 Absatz 1 Satz 2 Jugendgerichtsgesetz orientiert sich das Jugendstrafrecht vorrangig am Erziehungsgedanken. Die Bundesrechtsanwaltskammer weist in ihrer Stellungnahme zu diesem Gesetzentwurf zu Recht daraufhin, dass bei der Verhängung eines Fahrverbots als Nebenstrafe in Fällen, in denen die Tat in keinem Zusammenhang mit der Teilnahme am Straßenverkehr und Nutzung eines Kraftfahrzeugs steht, keinerlei Erziehungsfunktion der Sanktion erkennbar sei. Diese Kritik, die ebenfalls aus der Wissenschaft und von Fachverbänden geäußert wurde, teilen wir.

Ein weiterer Teil dieses Gesetzentwurfs betrifft die Aufhebung des Richtervorbehalts bei der Anordnung einer Blutentnahme im Bereich der Straßenverkehrsdelikte. Als einfachgesetzlicher Richtervorbehalt unterliegt § 81a Abs. 2 Strafprozessordnung grundsätzlich der Disposition des Gesetzgebers, da im Normbereich von Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG zum Schutz der körperlichen Unversehrtheit im Rahmen von Verhältnismäßigkeit und Wesensgehaltgarantie Eingriffe aufgrund eines Gesetzes zulässig sind und kein grundgesetzlicher Richtervorbehalt besteht. Die Einschaltung eines Richters als "neutraler Wächter" soll die Kontrolle über die Anordnungsvoraussetzungen und die Wahrung des Verhältnismäßigkeitsgrundsatzes garantieren. Die StPO-Kommission des Bundesjustizministeriums hielt die Einschaltung eines Richters in diesem Bereich für verzichtbar - angesichts der geringen Eingriffstiefe und der weitgehenden Ungefährlichkeit der Blutentnahme, die ja in jedem Fall von einem Arzt vorzunehmen ist. Zudem muss der Richter schon heute meist am Telefon aus der Ferne entscheiden und sich dabei auf die von der Polizei vorgetragene Sachlage verlassen, ohne die Ermittlungsakten selbst einsehen zu können. Insofern spricht auch aus unserer Sicht vieles für die Aufhebung des Richtervorbehaltes, zumal Verkehrsdelikte unter Alkoholeinfluss ein Massenphänomen mit erheblichem Gefährdungspotential sind. Hinzu kommt, dass momentan keine einheitliche Praxis besteht, in welchen Fallkonstellationen die Polizei Blutproben schon wegen Gefahr im Verzug anordnen darf und wann dies dem Richter vorbehalten bleibt bzw. zumindest die Staatsanwaltschaft zu befassen ist.

Der Gesetzentwurf sieht nun vor, dass die Anordnungsbefugnis durch die Staatsanwaltschaft oder ihre Ermittlungspersonen erfolgen kann. Das bedeutet wohl auch, dass trotz Sachleitungsbefugnis der Staatsanwaltschaft die Polizei als verlängerter Arm der Staatsanwaltschaft ohne vorherige Weisung durch sie tätig werden kann - davon geht jedenfalls die Stellungnahme des Bundesrates aus. Was aber fehlt, ist eine ausdrückliche Dokumentationspflicht der Polizei, sofern sie die Anordnung vornimmt. Nur durch eine detaillierte Dokumentation der jeweiligen Gründe für die Anordnung einer Blutentnahme ist im Zweifel eine umfassende nachträgliche Überprüfung der Rechtmäßigkeit der Maßnahme möglich. Allerding darf die Aufhebung des Richtervorbehalts im Bereich der Straßenverkehrsdelikte nicht Einfallstor sein für weitere Verzichte auf dieses wichtige rechtsstaatliche Kontrollinstrument. Praktische Erwägungen wie, dass die Entscheidungen ja ohnehin meist nur aus der Ferne getroffen werden, dürfen nicht allein als Argument für die Aufhebung einer richterlichen Kontrolle ausreichen.