Wahlkampf 2013

Öffentliche Gelder an die Hypo Real Estate ohne Bedingungen und Kontrolle?

04.03.2009: Christian Ströbele hakte auch beim Thema "Hypo Real Estate" nach und stellte in der Plenarsitzung folgende Frage:

Frage an die Bundesregierung:

"Welche geldwerten Leistungen ( Kredite, Garantien, Bürgschaften, Sachleistungen etc.) - bitte nach jeweiligen Beträgen aufschlüsseln - wurden der Hypo Real Estate Holding AG bisher aus öffentlichen Mitteln nach Kenntnis der Bundesregierung gewährt oder verbindlich zugesagt, und mit welchen Auflagen und Bedingungen - zum Beispiel Kreditzinssatz, Kreditbefristung, keine Boni und Dividendenzahlungen, Vergütungsbegrenzungen - haben Bundesregierung und andere öffentliche Geldgeber konkret sichergestellt, dass nach Gewährung der Finanzhilfen in Höhe von bisher insgesamt angeblich gar 102 Milliarden Euro (vergleiche sz-online, 18. Februar 2009) diese nicht an Vorstände, Aktionäre, Fondsmanager oder andere Profiteure weiterfließen, damit diese irgendwann in die Staatskasse zurückgelangen bzw. als Garantie nicht in Anspruch genommen werden und damit die Stabilisierung der Bank irgendwann erreicht und eine untragbare ruinöse Überbelastung der Staatskasse sowie weiterer Schaden für die Steuerzahler und Steuerzahlerinnen vermieden wird?"

Antwort durch die Parl. Staatssekretärin Nicolette Kressl (Bundesfinanzministerium):

"Insgesamt gewährt der Bund der Hypo Real Estate Holding AG (HRE) einen Garantierahmen von 87 Milliarden Euro: 35 Milliarden Euro sagte der Bund vor dem Inkrafttreten des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes (FMStFG) zu, 52 Milliarden Euro gewährt der Sonderfonds Finanzmarktstabilisierung (SoFFin). Damit gewährt der Bund bislang ausschließlich Garantien. Der HRE wurden im Zusammenhang mit der Gewährung der Bundesgarantie in Höhe von 35 Milliarden Euro aus dem Rettungspaket von November 2008, soweit rechtlich zulässig, umfangreiche Informations- und Konsultationspflichten gegenüber dem Bund auferlegt. Diese betreffen wesentliche geschäftspolitische Maßnahmen und die Bestellung oder Abberufung von Geschäftsleitern. Die HRE hat sich darüber hinaus verpflichtet,ihre Geschäftspolitik auf Nachhaltigkeit zu überprüfen und besonders risikoreiche Geschäfte aufzugeben sowie angemessene Vergütungssysteme zu implementieren. Die Garantieübernahme gemäß § 6 FMStFG kann anders als die Rekapitalisierung gemäß § 7 FMStFG nur sehr begrenzt an Auflagen geknüpft werden. Gemäß § 5 Abs. 3 i. V. m. Abs. 2 Nr. 1 Finanzmarktstabilisierungsfondsverordnung (FMStFV) kann lediglich eine Überprüfung der Geschäftspolitik und deren Nachhaltigkeit vorgesehen werden. Auflagen zu Vergütungssystemen (§ 5 Abs. 2 Nr. 3 FMStFV), zur Vergütungshöhe, Abfindungen, Boni und anderen Vergütungsteilen von Organmitgliedern (§ 5 Abs. 2 Nr. 4 FMStFV) sowie Dividendenverbote (§ 5 Abs. 2 Nr. 5 FMStFV) sind nur für Rekapitalisierungen gemäß § 7 FMStFG vorgesehen."

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