Keine Bonuszahlungen für Manager von öffentlich unterstützten Banken, Finanzinstituten oder Unternehmungen!
04.03.2009: Zu den Bonuszahlungen für Manager von öffentlich unterstützten Banken, Finanzinstituten oder Unternehmungen anderer Branchen im Rahmen des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes stellte Christian Ströbele folgende Frage an die Bundesregierung.
Frage an die Bundesregierung:
"Welchen Banken, Finanzinstituten oder Unternehmungen anderer Branchen, die .in vielen Fällen gleichzeitig riesige Bonussummen auszahlen. (so die Bundeskanzlerin in der Zeitschrift Der Spiegel vom 16. Februar 2009), hat die Bundesregierung mit Krediten, Bürgschaften, sonstigen Zahlungen - bitte nach jeweiligem Betrag aufgeschlüsselt - unter die Arme gegriffen, oder solches zugesagt, und warum hat die Bundesregierung nicht durch geeignete Auflagen und Bedingungen (gemäß § 7 Abs. 4 Nr. 4 . bei Bürgschaften und anderen Garantien . und § 10 Abs. 2 Nr. 2, 3, 5, 10 . unter anderem bei Krediten des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes) diese der Bundeskanzlerin zufolge "unverständliche" Praxis verhindert und für die Zukunft ausgeschlossen entsprechend den strengen Auflagen, die der Bundesminister der Finanzen bei Inanspruchnahme von Staatshilfen schon im vergangenen Jahr angekündigt hatte (Handelsblatt, 15. Oktober 2008), anstatt jetzt zu beklagen, die Manager hätten jedes Maß verloren?"
Antwort durch die Parl. Staatssekretärin Nicolette Kressl (Bundesfinanzministerium):
"Ich bitte um Verständnis dafür, dass über die genauen vertraglichen Regelungen im Einzelfall keine Auskunft gegeben werden kann.
Soweit sich die Frage auf Maßnahmen außerhalb des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes (FMStFG) bezieht, möchte ich Folgendes bemerken: Im Bereich der Bürgschaftsbanken engagiert sich der Bund (gemeinsam mit dem jeweiligen Land) nur über Rückbürgschaften. Das durchschnittliche Kreditvolumen beträgt 300.000 Euro. Der Bund ist in Bürgschaftseinzelfallentscheidungen der Bürgschaftsbanken nicht eingebunden. Es kann davon ausgegangen werden, dass in diesem kleinteiligen Bürgschaftsbereich keine unangemessenen Boni gezahlt werden.
Im Rahmen der bisher gewährten Unternehmenskredite, die die verschlechterten Finanzmarktbefindungen zum Hintergrund haben, haben große Unternehmen mit überdimensionierten Bonuszahlungen an Manager bisher keine Rolle gespielt. Insofern ist keine Notwendigkeit gesehen worden, im Kreditvergabeprozess eine diesbezügliche Auflage vorzusehen.
Bei Finanzinstituten hat die Bundesregierung mit der Finanzmarktstabilisierungsfondsverordnung (FMStFV) von der Ermächtigung von § 10 Abs. 2 des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes Gebrauch gemacht und Bedingungen für die Gewährung von Stabilisierungsmaßnahmen in § 5 der Verordnung geregelt. Danach soll die Vergütung der Organmitglieder und Geschäftsleiter auf ein angemessenes Maß begrenzt werden, das heißt die monetäre Gesamtvergütung soll maximal 500.000 Euro pro Jahr nicht übersteigen. Bonifikationen sollen nur gezahlt werden, sofern sie ein niedriges Festgehalt kompensieren und solange die genannte angemessene monetäre Gesamtvergütung nicht überschritten wird.
Daneben soll den Instituten des Finanzsektors, die Rekapitalisierungsmaßnahmen oder Risikoübernahmen in Anspruch nehmen, aufgegeben werden, ihre Vergütungssysteme auf ihre Anreizwirkung und die Angemessenheit zu überprüfen und darauf hinzuwirken, dass diese nicht zur Eingehung unangemessener Risiken verleiten sowie an langfristigen und nachhaltigen Zielen ausgerichtet sind. Diese Anforderung gilt für die Vergütungssysteme aller Mitarbeiter, also nicht nur die der Organmitglieder.
Unangemessene Vergütungssysteme sollen im Rahmen des zivilrechtlich Möglichen beendet werden. Ich bitte um Verständnis, dass über die genauen vertraglichen Regelungen im Einzelfall keine Auskunft gegeben werden kann. Der Bundestag hat gemäß § 10 a des Finanzmarktstabilisierungsfondsgesetzes (FMStFG) jedoch ein Gremium zum Finanzmarktstabilisierungsfonds eingerichtet. Damit wird dem berechtigten Informationsinteresse der Mitglieder des Deutschen Bundestages Rechnung getragen. Anders als andere Gremien des Deutschen Bundestages tagt das Gremium zum Finanzmarktstabilisierungsfonds gemäß § 10 a Abs. 3 FMStFG stets geheim.
Diesem Gremium gegenüber darf die Bundesregierung über die Gewährung konkreter Stabilisierungsmaßnahmen nach § 6 bis § 8 des Finanzmarktstabilisierungsgesetzes Auskunft geben und tut dies auch."