Wahlkampf 2013

Schriftliche Frage: Datenübertragung an Amerikaner über GTAZ

17.02.2011: Frage über die Reichweite von Datenübertragungen des GTAZ und des GIZ an US-Dienststellen.

In welcher Weise sind US-Dienststellen am Informationsaufkommen des "Gemeinsames Terrorismusabwehrzentrum" (GTAZ) in Berlin Treptow beteiligt oder erhalten von diesem sowie vom Gemeinsamen Internet-Zentrum (GIZ) deutscher Sicherheitsbehörden gesammelte personenbezogene Daten, und wie stellen die an solchen Einsichtgaben bzw. Übermittlungen beteiligten deutschen Dienststellen dabei die Wahrung der dafür geltenden Voraussetzungen und Schutzvor-kehrungen deutschen Datenschutzrechts sicher, etwa die Zweckbindung der Daten und das Unterbleiben der Übermittlung, wenn beim Empfänger ein "angemessenes Datenschutzniveau nicht gewährleistet ist" oder Endempfänger ein anderer Staat ist (vgl. §§ 4, 4a, 37 BKAG, 4 b Abs. 2 - 6 BDSG) ?

Antwort des Parlamentarischen Staatssekretärs Dr. Ole Schröder vom 25. Februar 2011 Das Gemeinsame Terrorismusabwehrzentrum und das Gemeinsame Internetzentrum sind keine eigenständigen Behörden. Die Einrichtungen dienen als Plattformen für die Behördenkooperation innerhalb Deutschlands. Eine Datenübermittlung an US-Dienststellen aus dem GTAZ bzw. GIZ heraus findet somit nicht statt. Die Informationsübermittlungen an andere Dienststellen (sowohl im In- als auch Ausland) richten sich nach den für jede am GTAZ bzw. GIZ beteiligte Behörde geltenden gesetzlichen Normen. Für das Bundeskriminalamt (BKA) gilt hierbei § 14 des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) (Befugnisse bei der Zusammenarbeit im internationalen Bereich). Für das Bundesamt für Verfassungsschutz gilt § 19 Absatz 3 des Bundesverfassungsschutzgesetzes (BVerfSchG) im internationalen Bereich, für den Bundesnachrichtendienst § 9 Absatz 2 des Gesetzes über den Bundesnachrichtendienst (BNDG) i. V. m. § 19 Absatz 3 BVerfSchG, für den Militärischen Abschirmdienst § 11 Absatz 1 des Gesetzes über den militärischen Abschirmdienst (MADG) i. V. m. § 19 Absatz 3 BVerfSchG. Die Einhaltung der Datenschutzbestimmungen obliegt jeder teilnehmenden Behörde für die von ihr übermittelten Daten. Im internationalen Schriftverkehr verwenden das BKA und die Nachrichtendienste des Bundes einheitliche Standardklauseln zur Verwendungsbeschränkung bei der Übermittlung an das Ausland und somit auch an die USA. Darüber können im Einzelfall die Klauseln des BKA und der Nachrichtendienste des Bundes fallangepasst modifiziert werden.