Wahlkampf 2013

Rede von Ströbele im Deutschen Bundestag zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung

24.03.2017: Protkoll-Rede von Hans-Christian Ströbele zu TOP 18 Zweite und Dritte Beratung des von der Bundesregierung eingebrachten Entwurfs eines Gesetzes zur Reform der strafrechtlichen Vermögensabschöpfung. Hier können Sie die ganze Rede lesen:

Gestern im Rechtsausschuss habe ich schon versucht die KollegInnen von der Koalition davon zu überzeugen, dass die von ihnen hier vorgeschlagenen Neuregelungen der Vermögensabschöpfung nicht praxistauglich sondern viel zu kompliziert sind. Vor allem werden sie nicht dazu führen, Opfer von Straftaten rasch und problemlos zu entschädigen.

Das Vorhaben, die strafrechtliche Vermögensabschöpfung zu reformieren begrüßen wir grundsätzlich. Das geltende Recht ist unübersichtlich, schwer anwendbar und fehleranfällig. Die Gerichte wenden es deshalb äußerst zurückhaltend und selten an. Deshalb muss vieles geändert werden. Opfer von Straftaten müssen in der Tat schneller und einfacher ihr Geld oder ihr Eigentum, Auto, Fahrrad, die goldene Uhr - das, was ihnen durch eine Straftat entzogen wurde, zurückerhalten oder Ersatz dafür. Und Verbrechen dürfen sich nicht materiell lohnen. Darüber sind wir uns einig.

Die Reformvorschläge, die sie mit diesem Gesetz vorlegen, tragen wir jedoch nicht mit.

Ich gestehe zu, dass diese Rechtsmaterie äußerst komplex und schwierig, die Neuregelung daher eine große Herausforderung ist. Nach der ersten Runde hier im Plenum hatten Sie angeboten, wir sollten nochmals über die einzelnen Änderungen reden. Aber es fand erstmal nur eine Anhörung statt. Kundige Sachverständige, auch aus der Praxis, Vertreter der Staatsanwaltschaft, Richter, Anwälte, fanden lobende Worte für Ihr Projekt, zeigten aber auch Schwächen ihres Entwurfs deutlich auf. Das war im November letzten Jahres. Umso erstaunter war ich, dass Sie angebotene Berichterstattergespräche nicht annahmen und das Gesetz nun nahezu unverändert zur Verabschiedung vorlegen.

Um daran doch noch etwas zu ändern, hat die Grüne Fraktion gestern im Rechtsausschuss einen Entschließungsantrag eingebracht (zu finden in Beschlussempfehlung und Bericht BT-Drs. 18/11640)- den die Regierungsfraktionen leider abgelehnt haben. Dieser benennt unsere grundsätzlichen Bedenken zu dem Vorhaben und stützt sich dabei auch auf die Einlassungen der Praktiker. Er enthält aber auch Vorschläge für die notwendigsten Änderungen.

Wir bezweifeln stark, dass durch die Vorschläge der Bundesregierung Geschädigte von Straftaten wirklich schneller und einfacher entschädigt werden können. Zwar soll nun den Tatgeschädigten der Gang zum Zivilgericht und damit weitere Kosten erspart bleiben. Häufig werden sie aber unzumutbar lange auf die Herausgabe des Genommenen oder eine Entschädigung warten müssen. Die Strafjustiz arbeitet langsam. Bis zum rechtskräftigen Urteil können Jahre vergehen. Vorher gibt es in der Regel nichts. Dabei kann das Abwartenmüssen auf das Strafurteil existenzbedrohend sein.

Deshalb haben wir vorgeschlagen, in den Vorschriften §§ 73 ff StGB-E iVm. § 459h StPO-E zu verankern, dass, sofern Geschädigte parallel den zivilrechtlichen Weg beschreiten, dieser prioritär ist und eben nicht die Rechtskraft des strafrechtlichen Urteils abgewartet werden muss. So besteht für den Geschädigten jedenfalls die Möglichkeit schneller entschädigt zu werden. Vorrangig sollten auch etwaige freiwillige Vereinbarungen zur Schadensregulierung mit dem Beschuldigen gelten. Diese haben daran häufig Interesse, weil sie dann auf ein milderes Urteil hoffen.

Die neuen Regelungen zur Erweiterten Einziehung (§ 73a StGB-E), der Selbstständigen Einziehung (§ 76a Abs. 1 StGB-E) sowie der Einziehung von Vermögen unklarer Herkunft (§ 76a Abs. 4 StGB-E) halten wir sogar für verfassungsrechtlich sehr problematisch.

Das Institut der erweiterten Einziehung beispielsweise, soll danach auf alle Straftatbestände - auch Kleinkriminalität- ausgedehnt werden und nicht mehr, wie jetzt, beschränkt auf Taten mit Bezug zur organisierten Kriminalität und banden- und gewerbsmäßig begangene Taten. Und das obwohl eine Verurteilung wegen dieser "anderen rechtswidrigen Taten" nicht erfolgt ist.

Außerdem soll nun möglich sein, in einem laufenden Verfahren, "Vermögen unklarer Herkunft unabhängig vom Nachweis einer konkreten [anderen] rechtswidrigen Tat (selbständig) einzuziehen, wenn das Gericht davon überzeugt ist, dass der sichergestellte Gegenstand aus (irgend-)einer rechtswidrigen Tat herrührt. Es ist nicht erforderlich, dass die Tat im Einzelnen festgestellt wird". Maßgaben für die Einschätzung des Gerichts, ob der Gegenstand aus einer rechtswidrigen Tat herrührt, sind u.a. "ein grobes Missverhältnis zwischen dem Wert des Gegenstandes und den rechtmäßigen Einkünften des Betroffenen" und "sonstige persönliche und wirtschaftliche Verhältnisse des Betroffenen".

Diese Regelung, die zu einer faktischen Beweislastumkehr zulasten des Betroffenen führt und gegen die Unschuldsvermutung verstößt, wird zu Recht heftig kritisiert.

Es ist richtig, dass bestimmte Fallkonstellationen bisher in der Praxis zu unbefriedigenden Ergebnissen führen. Ein Beispiel: das geklaute Fahrrad wird im Keller des Diebes aufgefunden, daneben aber noch ein Geldkoffer mit 500.000 Euro. Da § 242 StGB (Diebstahl) NICHT auf § 73d StGB (Erweiterter Verfall) verweist, kann das Geld aus dem Koffer nach geltendem Recht nicht eingezogen werden. Das versteht erstmal keiner.

Trotzdem kann es nicht sein, dass die Bundesregierung versucht, solches dolose Vermögen oder Vermögen unklarer Herkunft auf Grundlage verfassungswidriger Gesetze einzuziehen. Zu guter Gesetzgebung gehört, rechtsstaatlich einwandfreie Lösungen zu erarbeiten. Wenn wir anfangen - gerade im Strafrecht - rote Linien zu überschreiten, dann ist das gefährlich. Das Austesten der Verfassungsmäßigkeit einer Regelung und bewusstes der Verfassungsrechtsprechung Anheimstellen ist das Gegenteil guter Gesetzgebung.

Ein "Meilenstein" wie die Neuregelungen zur Erweiterten und Selbständigen Einziehung im Rechtsausschuss von Vertretern der Großen Koalition bezeichnet wurden, sind sie also mitnichten.

Bedenken ergeben sich auch hinsichtlich des Vorschlags in § 73d Abs. 1 Satz 1 StGB -E. Die vorgesehene Abzugsregelung wurde von verschiedenen Seiten als faktische Abkehr vom Bruttoprinzip beurteilt. Dazu wurden wir insbesondere von Vertretern der Richterschaft angeschrieben. Es wäre doch möglich gewesen, den Vorschlag in § 73 d StGB Abs. 1 StGB-E dahingehend zu überarbeiten, dass eine Abkehr vom sogenannten Brutto-Prinzip ausgeschlossen und aktuell bestehende Abschöpfungsmöglichkeiten nicht nachteilig beschränkt werden.

Hinzu kommt, dass bei den geplanten Änderungen der Insolvenzordnung das Parlament einhellig das sogenannte Fiskusprivileg abgelehnt hat. Hier in diesem Gesetzentwurf taucht es nun wieder auf. Ist der Täter insolvent, soll der Staat vorrangig auf sein noch vorhandenes Restvermögen zugreifen können. Die noch zu verteilende Masse wird dadurch für den Rest der Geschädigten geschmälert. Das ist nicht vereinbar mit dem Ziel des Gesetzes - der verbesserten Entschädigung der Verletzten.

Nein. Die höchst komplizierten Neuregelungen zur Vermögenseinziehung sind nicht praxistauglich. Die bereits jetzt schon überlasteten Strafverfolgungsbehörden und Gerichte erhalten Steine statt Brot. Wenn das Gesetz, so wie vorgesehen, konsequent angewandt wird, werden die ohnehin vielkritisierten langen Verfahren noch viel länger dauern. Ein großer Apparat zur Feststellung der Einziehungsgüter, ihrer Einziehung, Aufbewahrung, Verwaltung und Verteilung muss im Bereich der Staatsanwaltschaften aufgebaut werden.

Ich fürchte, das neue Gesetz wird genauso wenig von der Praxis angewandt werden, wie das bisher geltende.

In 2 Jahren kann der Rechtsausschuss des Bundestags noch einmal Strafrichter, Staatsanwälte und Rechtspfleger einladen und sich berichten lassen, warum das wieder nicht klappt mit der Verkürzung der Strafverfahren und der raschen Opferentschädigung. Sie werden dann feststellen, dass sich Verbrechen immer noch lohnen. Leider.