Wahlkampf 2013

Lehren aus der Landesverratsaffäre - Grüne Anträge dazu vorgestellt

26.10.2016: Das Grundgesetz stellt die Arbeit der Medien wie Presse, Rundfunk und Film unter einen besonderen Schutz. Trotzdem sind Medienangehörige immer wieder Ermittlungen von Strafverfolgungsbehörden ausgesetzt. So hatte die Bundesanwaltschaft im Sommer 2015 - wegen einer Strafanzeige des Bundesamtes für Verfassungsschutz - gegen Blogger von 'netzpolitik.org' ermittelt.

  

Auch wenn die Ermittlungen inzwischen eingestellt wurden, zeigt sich, dass die Geheimnisverrats-Straftatbestände, besonders Landesverrat und Verrat von Dienstgeheimnissen sowie das Strafverfahrensrecht überarbeitungs- und ergänzungbedürftig sind. Die grüne Bundestagsfraktion legt im Nachgang der ‚netzpolitik.org‘ - Affäre vom Sommer 2015 und jüngster weiterer Erkenntnisse zu diesem Fall ein umfassendes Konzept zum Schutz der Pressefreiheit vor.

JOURNALISTINNEN UND JOURNALISTEN BESSER SCHÜTZEN

Das Grundgesetz, die Europäische Menschenrechtskonvention und die EU-Grundrechtecharta stellen die Arbeit der Medien wie Presse, Rundfunk und Film unter einen besonderen Schutz. Trotzdem sind Medienangehörige immer wieder Ermittlungen von Strafverfolgungsbehörden ausgesetzt, durch die sie in ihrer Arbeit und bei der Erfüllung ihrer verfassungsgemäßen Aufgabe behindert werden. So gab es im vergangenen Sommer Ermittlungen der Bundesanwaltschaft gegen Blogger von ‚netzpolitik.org‘: Im Frühjahr 2015 hatte das Bundesamt für Verfassungsschutz aufgrund zweier Veröffentlichungen des Blogs Strafanzeige gestellt. Auch wenn diese Ermittlungen inzwischen eingestellt wurden, zeigte sich erneut, dass die Geheimnisverrats-Straftatbestände, insbesondere Landesverrat und Verrat von Dienstgeheimnissen sowie das Strafverfahrensrecht insoweit rechtsstaatlich überarbeitungs-und ergänzungsbedürftig sind.

PRESSEFREIHEIT UND SCHUTZ DES STAATES

Demokratie verlangt Transparenz und Informationsfreiheit. Staatliches Handeln muss grundsätzlich öffentlich sein und darf nur geheim gehalten werden, wo es zum Schutz von Staats- und Dienstgeheimnissen in der Sache erforderlich und verhältnismäßig ist. Schutz von legitim geheimhaltungsbedürftigen Informationen und strikte Rechtstaatlichkeit gehören zusammen. Nur ein starker Rechtsstaat gewährleistet Demokratie, wirksamen Grundrechtsschutz und die Abwehr von Gefährdungen der Medienfreiheit. Von der Spiegel-Affäre bis zum Fall der Zeitschrift ‚Cicero’ haben die dazu ergangenen Urteile des Bundesverfassungsgerichts die Bedeutung der Medienfreiheit und des Informanten- und Quellenschutzes immer wieder hervorgehoben. Der Fall ‚netzpolitik.org ‘ und andere aktuelle Beispiele strafrechtlicher Verfolgung und Einschüchterung von Journalisten zeigen aber, dass notwendige Konsequenzen für den Schutz der Medienfreiheit noch immer nicht vollständig gezogen wurden.

WAS IST EIN STAATSGEHEIMNIS?

Der bisher uferlos weite Begriff des Staatsgeheimnisses im Strafgesetzbuch muss formal und inhaltlich präzisiert werden. Während bisher nur Tatsachen ausgeklammert werden, die gegen die freiheitlich demokratische Grundordnung oder zwischenstaatliche Rüstungsbeschränkungen verstoßen, sollen künftig auch solche Informationen und Gegenstände nicht mehr als Staatsgeheimnis betrachtet werden dürfen, die Grundrechtsverletzungen oder die Begehung schwerer Straftaten offenbaren. Außerdem muss eine Einstufung mindestens als "geheim" vorliegen.

PRESSE- UND WHISTLEBLOWERSCHUTZ IM STRAFRECHT IST NÖTIG

Ermittlungsverfahren, Durchsuchungen und Beschlagnahmen in Wohnungen von Medienangehörigen wie in Redaktions- und Produktionsräumen beeinträchtigen die Pressefreiheit wegen ihrer einschüchternden Wirkung auf Journalistinnen und Journalisten. Das Zeugnisverweigerungsrecht wird unterlaufen, wenn sich Strafverfolgungsbehörden Einblick in Wissen und Unterlagen der Medienangehörigen verschaffen. Medienangehörige dürfen zwar keineswegs alles. Tatsächlich dient aber die Konstruktion der Beihilfe oder Anstiftung zum Geheimnisverrat vor allem dazu, auf der Suche nach dem Leck in der Behörde den Informanten mittels Durchsuchung und Beschlagnahme bei Medienangehörigen ausfindig zu machen. Zu einer Verurteilung des Medienangehörigen kommt es hingegen fast nie. Journalistinnen und Journalisten sind jedoch gerade keine Amtsträger, die zur Verschwiegenheit verpflichtet sind. Ihre Aufgabe dient vielmehr gegensätzlichen Interessen, namentlich der Unterrichtung der Öffentlichkeit und der Kontrolle des Staates. Teilnahmehandlungen von Medienangehörigen, die sich auf Entgegennahme und deren Veranlassung, die Auswertung oder Veröffentlichung von Geheimnissen und die dazu erforderlichen Vorbereitungen beschränken, sollen deshalb künftig nach unserem Vorschlag nicht mehr rechtswidrig sein, eine Strafbarkeit also ausgeschlossen sein. Außerdem sollen presseschützende Regelungen bei der Anordnung von Ermittlungsmaßnahmen und eine Einschränkung der Beschlagnahme sogenannter Zufallsfunde eingeführt werden.

WAS IST PRESSE IM INTERNETZEITALTER?

Nicht erst, aber auch anlässlich der Affäre ‚netzpolitik.org‘ wird öffentlich diskutiert und in der Rechtsprechung verhandelt, was unter den Begriff der Presse und der Medienangehörigen, der Journalisten und Journalistinnen fällt. Schließlich eröffnet das Internet jedem und jeder, sich an der öffentlichen Meinungsbildung zu beteiligen. Das ist eine, angesichts der Ausdifferenzierung der Medienlandschaft, wie weniger traditionelle Medienunternehmen, zunehmend kleinere regionale und lokale internetbasierte Medienangebote, eine bedeutsame Frage.

Hier gibt es noch keine klaren Kriterien. Kommt es für eine Abgrenzung darauf an, dass journalistisch-redaktionell gearbeitet wird, presserechtliche Standards, Sorgfaltspflichten, sonstige Regeln wie die Wahrung der Rechte Dritter, wahrheitsgemäße Berichterstattung, Freihalten von strafbaren Inhalten usw. eingehalten werden (Standards wie sie etwa in Landespressegesetzen, im Rundfunkstaatsvertrag, Telemediengesetz, Pressekodex umschrieben sind)? Zu den möglicherweise einfacher zu beantwortenden Fragen gehört, ob das bloße ins Netz stellen von Behauptungen und ungeprüft-unkommentierten Leaks geschützt sein kann oder ob es eines journalistisch-redaktionellen (qualitativen) Filters bedarf. Würde eine Ausweitung des "Presse- bzw. Journalistenprivilegs" zu einem "Jedermann/frau-Privileg" Tür und Tor öffnen für Extremisten, Rassisten, Menschenfeinde, Kriminelle und damit Missbrauch aller Art? Freiberuflich tätige JournalistInnen wie journalistische GelegenheitsbloggerInnen haben in der Regel kein entsprechend ausgestattetes Medienunternehmen im Hintergrund, sondern sind für zum Beispiel Rechtsberatung, IT-Dienstleistungen oder Übersetzungen auf Dritte angewiesen. Diese sind aber bisher in den strafprozessualen Berufshelfer-Schutz nicht einbezogen. All dies wollen wir einem öffentlichen und fachlichen Diskurs rechtsstaatlicher und möglichst zukunftsfester Verständigung zuführen.

GEHEIMSCHUTZ REFORMBEDÜRFTIG

Wir fordern gesetzliche Regelungen, unter welchen Voraussetzungen staatliche Angelegenheiten als "geheim" eingestuft werden dürfen, und die willkürliche Einstufungen wie beispielsweise Vorgängen, die lediglich politisch unbequem sein mögen, durch unabhängige Kontrolle vermeiden helfen. Eine unabhängige Kontrollinstanz hatte die Fraktion Bündnis 90/Die Grünen bereits im Zusammenhang der Kontrolle der Nachrichtendienste gefordert.

BUNDESANWALTSCHAFT VOR POLITISCHER EINFLUSSNAHME SCHÜTZEN

Die Affäre ‚netzpolitik.org‘ zeigt schließlich, dass ministerielle Weisungen an den Generalbundesanwalt Realität sind, auch wenn das Wort ‚Weisung‘ dabei nicht gebraucht wird. Das haben kürzlich die Feststellungen der Berliner Staatsanwaltschaft ergeben und damit die anderslautende Auskunft der Bundesregierung widerlegt, der für Justiz zuständige Bundeminister habe zu keinem Zeitpunkt von seinem Weisungsrecht gegenüber dem Generalbundesanwalt Gebrauch gemacht. Um politischer Einflussnahme vorzubeugen, schlagen wir vor, das sogenannte externe Einzelfallweisungsrecht des Bundesjustizministers gegenüber dem Generalbundesanwalt gesetzlich ausdrücklich auf evident rechtsfehlerhafte Entscheidungen wie zum Beispiel, Nichtbeachtung der Pressefreiheit, sowie Fehl- oder Nichtgebrauch von Ermessen zu beschränken und verfahrensrechtliche Voraussetzungen (Dokumentation und Schriftlichkeit) für eine transparente Ausübung eines solchen Weisungsrechts festzulegen.

Quelle: Grüne Bundestagsfraktion

Pressestimmen zu Thema:

taz: Schutz vor der "Landesverrats"-Keule

taz: Pressefreiheit ungl. Landesverrat

Badische Zeitung: Mehr Schutz für Journalisten