Wahlkampf 2013

Mündliche Frage: Deutsche Bank und Streumunition

16.06.2010: Laut ARD Politikmagazin REPORT MAINZ investiert die Deutsche Bank Tochter in ausländische Firmen, die Streumunition produzieren, beziehungsweise verkaufen. Die Förderung von Streumunitionsherstellung und -handel ist in Deutschland seit vergangenem Jahr gem §§18a. 20a KWKG verboten.

Frage: Teilt die Bundesregierung die Auffassung, dass die Finanzgeschäfte der Deutschen Bank AG mit Firmen, die Streumunition herstellen, wie dies der Studie "Weltweite Investitionen in Steumunition" der internationalen Kampagne gegen Streumunition "Cluster Munition Coalition" zu entnehmen ist, über die das TV-Magazin Report Mainz am 7. Juni 2010 berichtete, gegen das gesetzliche Verbot des Förderns der Entwicklung, Herstellung, der Ausfuhr von Streumunition nach § 18a des Kriegswaffenkontrollgesetzes (KrWaffG) verstoßen, und was tut die Bundesregierung, um dieses gesetzliche Verbot durchzusetzen und die Verantwortlichen gemäß § 20a KrWaffG zur Rechenschaft zu ziehen?*)

Antwort: Mit §§ 18 a und 20 a KWKG werden die im Übereinkommen über Streumunition - sogenanntes Oslo-Übereinkommen - übernommenen völkerrechtlichen Verpflichtungen in nationales Recht umgesetzt. Danach sind die Entwicklung, Herstellung und Ausfuhr von Streumunition sowie das Fördern dieser Aktivitäten verboten. Regelungen zu Finanzierungsfragen oder aktienrechtlichen Bestimmungen im Zusammenhang mit Streumunition sind im KWKG nicht getroffen worden. Entsprechende Verpflichtungen zur Regelung dieser Sachverhalte finden sich auch nicht im Oslo-Übereinkommen selbst. Ob die in der Frage angesprochenen "Finanzgeschäfte", die der Bundesregierung im Einzelnen nicht bekannt sind, als ein "Fördern" im Sinne des von §§ 18 a, 20 a KWKG anzusehen sind, kann nur einzelfallbezogen beantwortet werden. Zu abstrakten Rechtsfragen nimmt die Bundesregierung grundsätzlich keine Stellung.