Ströbele will Redezeit im Bundestag zum Thema Krieg einklagen
29.09.2011: Hans-Christian Ströbele besteht auf Gleichbehandlung bezüglich der Erteilung von Redezeit bei einer von der Fraktionsmeinung abweichenden Position.
Heute während der Euro-Debatte erteilte Bundestags-Präsident Lammert u.a. den Kritikern MdB Willsch und Schäffler Rederecht jenseits der Redezeit ihrer Fraktionen. Begründung: deren Minderheiten-Position innerhalb ihrer Fraktionen sowie die Bedeutung des heute debattierten Themas (Wortlaut Lammert siehe unten).
Dazu erklärt Christian Ströbele:
"Jetzt bestehe ich auf Gleichbehandlung. Ich berufe mich auf die weise Entscheidung des Bundestagespräsidenten Lammert, der jedem Abgeordneten grundsätzlich ein Rederecht zu wichtigen Plenums-Diskussion zubilligt.
Seit zehn Jahren bemühe ich mich vergeblich, zum Thema Afghanistan-Krieg einmal im Plenum des Bundestags reden zu dürfen. Meine Fraktion verweigerte mir stets mit großer Mehrheit solches Rederecht, nur weil ich bekanntlich eine andere Auffassung dazu vertrete als diese Mehrheit.
Sollte mir weiterhin das Rederecht bei Debatten über Kriegsentscheidungen des Parlaments verweigert werden, werde ich mein Recht als Mitglied des Bundestages auf Rede und Gleichbehandlung beim Bundesverfassungsgericht einklagen. Dieses hat schon 1989 einem fraktionslosen Mitglied des Bundestags zu seinem Rederecht verholfen. Entsprechendes muss mindestens in gleichem Maße für fraktionsangehörige Abgeordnete gelten."
HINTERGRUND: a) Bundestagspräsident Lammert am 29.9.2011 um 9:06 Uhr im Plenum des Bundestages: "...dass über diese gerade vereinbarte Redezeit hinaus einzelne Kolleginnen und Kollegen, die deutlich machen wollen, warum sie für sich am Ende zu einer anderen Abwägung gekommen sind, als es die überwiegende Auffassung der jeweiligen Fraktion ist, das während dieser Debatte tun können. Damit folgen wir sowohl unserem Selbstverständnis wie den Regelungen, die wir in unserer Geschäftsordnung dafür vorgesehen haben."
b) Bundesverfassungsgerichtsurteil vom 13.6.1989 (Gz. 2 BvE 1/88), BVerfGE 80, 188 = NJW 1990, 373; dort Leitsatz 5 und Randnummer 135:
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