Schriftliche Frage: Cyberhacking und Computersabotage
24.03.2011: IT-gestützte Datenveränderungen in IT-Systemen (Cyberhacking) bzw. Computersabotage von der Bundesregierung nachgeordneten Stellen bzw. in deren Auftrag von Dritten.
Frage zur schriftlichen Beantwortung März 2011
Welche Angaben macht die Bundesregierung über die Anzahl IT-gestützter Datenveränderungen in IT-Systemen (Cyberhacking) bzw. Computersabotage (vgl. §§ 303 a, b StGB), die bei in- oder ausländischen Stellen von der Bundesregierung nachgeordneten Stellen bzw. in deren Auftrag von Dritten seit dem Jahr 2000 begangen wurden (bitte aufschlüsseln nach Jahr, Dienststelle, betroffener stelle, Anlass, Auswirkung), und teilt die Bundesregierung meine Auffassung, dass derlei nicht ohne präzise Rechtsgrundlage sowie angemessene Beteiligung des Parlaments zulässig sein kann?
Antwort
durch Dr. Ole Schröder: Die Computersabotage nach § 303b des Strafgesetzbuches (StGB) und die Datenveränderung nach § 303a StGB sind Straftaten und setzen - z.T. schon tatbestandlich - voraus, dass die Handlungen rechtswidrig sind, es also keine entsprechende Befugnisnorm gibt. Das gleiche gilt für Straftaten nach den §§ 202a bis 202c StGB (Aussspähen von Daten).
Strafbare Datenveränderungen in IT-Systemen werden weder durch der Bundesregierung nachgeordnete Stellen noch in deren Auftrag duch Dritte begangen.
Unter engen Voraussetzungen ermöglichen spezielle gesetzliche Regelungen wie im BKA-Gesetz Eingriffe in informationstechnische Systeme. Hierbei vorgenommene Verönderungen sind bei Beendigung der Maßnahme - soweit technisch möglich - automatisiert rückgängig zu machen.