Wahlkampf 2013

schriftliche Frage: Verdeckte Bedienstete von Polizei- sowie Zolldienststellen im Ausland

06.04.2011: Frage über die Anzahl ausländischer, verdeckt agierender Bedienstete von Polizei- sowie Zolldienststellen in Deutschland und über die Anzahl deutscher Bedienstete von Polizei- sowie Zolldienststellen, die im Ausland agieren.

Wie viele ausländische Bedienstete von Polizei- sowie Zolldienststellen agierten verdeckt bzw. nicht offen in den Jahren seit 2006 jeweils in Deutschland, und wie viele deutsche Bedienstete von Polizei- sowie Zolldienststellen agierten verdeckt bzw. nicht offen in den Jahren seit 2006 jeweils im Ausland?

Antwort: Es wird auf die Antwort der Bundesregierung (BT-Drs. 17/5370) auf die kleine Anfragen der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN (BT-Drs. 17/4950) verwiesen. Die in der jetzigen Schriftlichen Frage (4/90 enthaltenen Fragestellung wurde dort bereits beantwortet:

Die Antwort wurde namens der Bundesregierung mit Schreiben des Bundesministeriums des Innern vom 4. April 2011 übermittelt. Die Drucksache enthält zusätzlich - in kleinerer Schrifttype - den Fragetext. Antwort der Bundesregierung auf die Kleine Anfrage der Abgeordneten Hans-Christian Ströbele, Wolfgang Wieland, Dr. Konstantin von Notz, weiterer Abgeordneter und der Fraktion BÜNDNIS 90/DIE GRÜNEN-

Einsatz verdeckter Ermittlerinnen und Ermittler sowie Vertrauenspersonen im innerstaatlichen, europäischen bzw. internationalen Kontext

Vo r b e m e r k u n g d e r F r a g e s t e l l e r In den vergangenen Monaten sind mehrere Fälle bekannt geworden, in denen Angehörige britischer Ermittlungsbehörden zum Zwecke verdeckter Informationsbeschaffung sowohl in die globalisierungskritische Szene als auch in die Umwelt- und Tierschutzbewegung eingeschleust wurden. Einzelne dieser britischen Polizeikräfte waren dabei Berichten zufolge über Jahre hinweg grenzüberschreitend tätig, unter anderem auch im Bundesgebiet. Der im Herbst 2010 enttarnte Polizeibeamte Mark Kennedy hat hierzu in den Medien öffentlich Stellung genommen und seinen Einsatz in der globalisierungskritischen Szene in Deutschland - u. a. in Berlin und Mecklenburg-Vorpommern - in Einzelheiten geschildert. Mark Kennedy hat seit 2003 täglich über die Aktivitäten und Pläne der Antiglobalisierungsbewegung berichtet und selbst aktiv an diversen Demonstrationen und sonstigen Aktionen teilgenommen - zum Beispiel im Rahmen der Proteste gegen den G8-Gipfel in Heiligendamm im Jahr 2007. Dort hat er nach eigenen Angaben durch seine Berichte kurzfristig Einsätze der deutschen Polizei mitgesteuert. Zur Tarnung war Mark Kennedy von seiner Polizeidienststelle versetzt und als Mitarbeiter der britischen National Public Order Intelligence Unit (NPOIU) geführt worden, damals eine Unterorganisation der Association of Chief Police Officers (ACPO), ihrerseits ein Zusammenschluss hochrangiger Polizeibeamter ohne Behördenstatus. Erst kürzlich stellte die britische Regierung diese Einheit unter die direkte Kontrolle der Metropolitan Police Service. Berichten zufolge verfügt die ACPO noch über einen beträchtlichen Datenpool, auf den unter anderem auch privatrechtlichen Unternehmen Zugriff gewährt wird.

I. Aufklärungdes Einsatzes von Mark Kennedy sowie weiterer verdeckt agierender Ermittler

1. Was wussten welche Bundesbehörden je über den britischen verdeckten Ermittler Mark Kennedy?

Die Bundesregierung verweist auf die als Verschlusssache - Nur für den Dienstgebrauch eingestufte ausführliche Darstellung, Erläuterung und Bewertung des Sachverhalts durch die Bundesregierung in der 30. Sitzung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 26. Januar 2011 (Protokoll des Innenausschusses Nr. 17/30). Die in dieser Sitzungvon dem Parlamentarischen Staatssekretär beim Bundesminister des Innern, Dr. Ole Schröder, und dem Präsidenten des Bundeskriminalamtes, Jörg Ziercke, getätigten Aussagen und Bewertungen, mit denen die Frage erschöpfend behandelt wurde, hält die Bundesregierung weiterhin aufrecht.

2. Einzelheiten zur Tätigkeit von Mark Kennedy im Bundesgebiet: a) Wann genau war Mark Kennedy in Deutschland tätig,
b) je wie lange,
c) wo jeweils genau in Deutschland,
d) mit je welchen - präventiven oder repressiven - Ermittlungszielen,
e) auf welcher Rechtsgrundlage,
f) falls dabei mit Beteiligung oder Wissen einer deutschen Dienststelle, je welcher,
g) mit welchen Ermittlungsergebnissen,
h) welche Strafermittlungsverfahren wurden gegen ihn in Deutschland geführt,
i) aus welchen Anlässen,
j) mit welchen Ergebnissen?
k) Wie viele personenbezogene Datensätze erhob und übermittelte Mark Kennedy in Deutschland je an wen?
l) Zu wie vielen Personen in Deutschland ging Mark Kennedy zwecks besserer Legendierung erotische Beziehungen ein, ohne dies pflichtgemäß seine Vorgesetzten zu melden?
m)Welche deutschen Dienststellen führten Mark Kennedy während seiner Einsätze in Deutschland?
n) Welche Hoheitsbefugnisse durfte er in Deutschland ausüben?
o) Wenn keine, wie rechtfertigt sich dann seine Einsatztätigkeit zur Erhebungund Übermittlung personenbezogener Daten, u. a. aus dem Intimbereich erlangter Daten?
p) Welche Festlegungen gemäß Artikel 17 des Beschlusses 2008/616/JI des Rates trafen vor seinen Einsätzen in Deutschland jeweils die hieran beteiligten deutschen Dienststellen?
q) Welche "Verträge" über seine Einsätze wurden je zwischen wem abgeschlossen, wie BKA-Präsident JörgZiercke kürzlich im Innenausschuss des Deutschen Bundestages formulierte?
r) Wie wirkten in diesem Fall das Bundeskriminalamt (BKA) sowie ggf. weitere Bundesbehörden mit den zuständigen Behörden Großbritanniens sowie der Bundesländer zusammen, in denen Mark Kennedy sich aufhielt?
s) Agierte Mark Kennedy auch in Bundesländern, ohne dass deren Sicherheitsbehörden- v. a. durch das BKA - vorher informiert waren?
t) Wenn ja, wie lauten die Einzelheiten?

Die Bundesregierung weist einleitend darauf hin, dass sich der parlamentarische Informationsanspruch aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 des Grundgesetzes (GG) nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts nicht auf Gegenstände erstreckt, die keinen Bezug zum Verantwortungsbereich der Bundesregierung gegenüber dem Bundestag haben, insbesondere weil sie sich außerhalb der Zuständigkeit der Bundesregierung befinden (vgl. BVerfGE 124, 161 [196]).

Wie bereits in der als "Verschlusssache - Nur für den Dienstgebrauch" eingestuften Darstellung, Erläuterung und Bewertung des Sachverhalts durch die Bundesregierung in der 30. Sitzung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 26. Januar 2011 (Protokoll des Innenausschusses Nr. 17/30) ausgeführt, handelt es sich bei den in Rede stehenden Einsätzen bzw. Maßnahmen um solche, die in die Zuständigkeit einzelner Länder fielen. Dies ergibt sich aus der föderalen Kompetenzverteilung und der grundsätzlichen Zuständigkeit der Länder für Polizeiangelegenheiten. Dem Bund kommen originäre polizeiliche Zuständigkeiten nur in Sonderfällen (z. B. nach § 4 Absatz 1 des Bundeskriminalamtgesetzes (BKAG) oder nach § 12 des Bundespolizeigesetzes (BPolG) zu, die aber im vorliegenden Fall nicht betroffen waren. Die Bundesregierung erteilt zu den in Rede stehenden Maßnahmen bzw. Einsätzen daher nur zu ihrem eigenen insoweit eingeschränkten Kenntnisstand Auskunft.

Zu Buchstabe a, b, c, d, e, f, h, i, j, m, n, r, s und t Es wird auf die als "Verschlusssache - Nur für den Dienstgebrauch" eingestufte ausführliche Darstellung, Erläuterung und Bewertung des Sachverhalts durch die Bundesregierung in der 30. Sitzung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 26. Januar 2011 (Protokoll des Innenausschusses Nr. 17/30) verwiesen. Hier wurde der Kenntnisstand der Bundesregierung umfassend vorgetragen. Ergänzend und im Hinblick auf Teilfrage p wird auf die von dem Präsidenten des Bundeskriminalamts in der Sitzungdes Innenausschusses erwähnten Verträge hingewiesen, die Festlegungen über in Artikel 17 Absatz 3 des Beschlusses 2008/616 JI erwähnte Inhalte umfassen. Ob diese Verträge durch die zuständigen Stellen in den entsprechenden Ländern bzw. durch die britische Seite auf den erwähnten Beschlusses 2008/616 JI gestützt wurden, entzieht sich der Kenntnis der Bundesregierung.

Zu Buchstabe g, k, l, o und q Der Bundesregierung liegen keine Erkenntnisse vor. Diese Fragen berühren allein den Zuständigkeitsbereich der jeweiligen Länder. Es wird insoweit auf die einleitende Bemerkung in der Antwort zu Frage I2 sowie ergänzend auf die als "Verschlusssache - Nur für den Dienstgebrauch" eingestufte ausführliche Darstellung, Erläuterung und Bewertung des Sachverhalts durch die Bundesregierungin der 30. Sitzungdes Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 26. Januar 2011 (Protokoll des Innenausschusses Nr. 17/30) verwiesen.

3.
a) Welche Informationen entsprechend den Fragen 2a bis 2t liegen der Bundesregierung mit nachgeordnetem Bereich zu laufenden oder abgeschlossenen Aktivitäten weiterer ausländischer verdeckt agierender Polizeibediensteter in Deutschland vor?

1. Die Beantwortung dieser Frage ist der Bundesregierung in dem für die Öffentlichkeit einsehbaren Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Die Antwort der Bundesregierung auf diese Frage muss als "Verschlusssache - Vertraulich" eingestuft werden. Diese Teilantwort kann bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages eingesehen werden. Die Bundesregierung folgt hierbei der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der bei der Erfüllung der Auskunftsverpflichtung der Bundesregierung gegenüber dem Parlament unter Geheimhaltungsaspekten wirksame Vorkehrungen gegen das Bekanntwerden von Dienstgeheimnissen mit einbezogen werden können (vgl. BVerfGE 124, 161 [193]; für die Auskunft im Rahmen eines Untersuchungsausschusses: vgl. BVerfGE 124, 78 [123 f.]). Hierzu zählt auch die Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages. Zwar ist der parlamentarische Informationsanspruch grundsätzlich auf die Beantwortung gestellter Fragen in der Öffentlichkeit angelegt (vgl. BVerfGE 124, 161 [193]). Die Einstufung als Verschlusssache ist aber im vorliegenden Fall im Hinblick auf das Staatswohl aus folgenden Gründen erforderlich und geeignet, das Informationsinteresse des Parlaments unter Wahrung berechtigter Geheimhaltungsinteressen der Bundesregierung zu befriedigen: Die Preisgabe von Informationen zu konkreten verdeckten Einsätzen deutscher und ausländischer Polizeibeamter an die Öffentlichkeit würde das schützenswerte Interesse der Bundesrepublik Deutschland an einer wirksamen Bekämpfung von Kriminalität und Terrorismus und damit das Staatswohl erheblich beeinträchtigen. Die Veröffentlichung dieser internen Vorgänge würde die Offenlegung sensibler polizeilicher Vorgehensweisen und Taktiken in einem äußerst gefährdungsrelevanten Bereich bedeuten. Die hier in Rede stehenden verdeckten Maßnahmen werden nur in Kriminalitätsfeldern angewandt, bei denen von einem besonderen Maß an Konspiration, Gemeinschädlichkeit und Gewaltbereitschaft ausgegangen werden muss. Die Kenntnisnahme von Informationen aus dem angeforderten Bereich durch kriminelle oder terroristische Kreise würde sich sowohl auf die staatliche Aufgabenwahrnehmung im Gefahrenabwehrbereich wie auch auf die Durchsetzungdes staatlichen Strafverfolgungsanspruchs außerordentlich nachteilig auswirken. Hinzu kommt, dass eine Veröffentlichung entsprechender Inhalte mit Bezug zu ausländischen Polizeibehörden das Vertrauen der internationalen Kooperationspartner in die Integrität der deutschen Polizeiarbeit nachhaltigerschüttern und die weitere Zusammenarbeit im verdeckten Polizeibereich wesentlich erschweren würde. Demgegenüber ist mit der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages ein Instrument geschaffen, das es den Abgeordneten des Deutschen Bundestages ermöglicht, die entsprechenden Informationen einzusehen. Dem parlamentarischen Kontrollrecht wird damit im Ergebnis Rechnung getragen.

2. Auch im Rahmen dieser als "Verschlusssache - Vertraulich" eingestuften Antwort ist es der Bundesregierung zudem angesichts der mit einer möglichen Enttarnungder (ehemals oder aktuell) verdeckt eingesetzten (ausländischen wie deutschen) Beamten verbundenen Risiken nicht möglich, die Beantwortung der Fragestellung in der durch die Buchstaben a bis t in der Antwort zu Frage 2 vorgegebenen Detailliertheit vorzunehmen. Nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts kann die Auskunftspflicht der Bundesregierung dort enden, wo ein auch nur geringfügiges Risiko, dass im Rahmen einer Berichterstattung auch unter der Geheimschutzordnung des Deutschen Bundestages die angefragten detaillierten Informationen öffentlich bekannt werden könnten, unter keinen Umständen hingenommen werden kann (vgl. BVerfGE 124, 78 [139]). Hierbei ist die parlamentarische Kontrollbefugnis mit den betroffenen Belangen, die zur Versagung von Auskünften führen können, abzuwägen (vgl. BVerfGE 124, 161 [193]).

Im Falle der mit der Frage erbetenen detailliert und einzeln zuordenbaren Auflistungder konkret erfolgten verdeckten Einsätze unter Zuordnungder entsprechenden Zeiträume überwiegen ausnahmsweise Gesichtspunkte des Staatswohls und des Schutzes der Grundrechte Dritter (insbesondere die Rechtsgüter der eingesetzten Beamten) gegenüber dem parlamentarische Kontrollrecht: Die verdeckt eingesetzten (ausländischen wie deutschen) Beamten bewegen oder bewegten sich sowohl zu Zwecken der Gefahrenabwehr wie zur Strafverfolgung in verbrecherischen und terroristischen Umfeldern, deren Angehörige sich durch einen hohen Grad an Staatsferne, Kriminalisierung sowie Aggressions- und Gewaltpotential auszeichnen. Die polizeilich verdeckte Arbeitsweise ist dabei aufgrund der damit verbundenen erheblichen Risiken durch ein hohes Maß an Vertraulichkeit und Geheimhaltung geprägt. Rückschlüsse auf die Umstände solcher Einsätze, insbesondere auf die wahre Identität dieser Beamten bis hin zu einer Enttarnung würden diese einschließlich ihrer Angehörigen einer unmittelbaren und konkreten Gefährdungfür Leib, Leben und Freiheit durch das Umfeld, in dem sie sich bewegen oder bewegten, aussetzen. Die Auflistung konkreter Einsatzzeiträume, -orte oder -inhalte birgt immer auch das Risiko, dass eine entsprechende Zuordnung zu bestimmten eingesetzten Beamten erfolgen könnte. Jedenfalls solange diese Beamten nicht wie im Falle des Mark Kennedy bzw. Mark Stone bereits in der Öffentlichkeit enttarnt wurden, ist ein Bekanntwerden ihrer Einsätze in jedem Fall zu vermeiden. Die konkreten Einsatzumstände gelangen daher auch behördenintern nur einem sehr eingeschränkten Personenkreis zur Kenntnis. Die als "Verschlusssache - Vertraulich" eingestuften Informationen sind zudem geeignet, dem Parlament den wesentlichen Kenntnisstand der Bundesregierung zu den in Rede stehenden Maßnahmen zu vermitteln.

3. Darüber hinaus ist darauf hinzuweisen, dass das Bundeskriminalamt angesichts der föderalen Kompetenzverteilung und der grundsätzlichen Zuständigkeit der Länder für Polizeiangelegenheiten von grenzüberschreitenden verdeckten Einsätzen oder Maßnahmen unter der Zuständigkeit anderer deutscher Polizeien nur Kenntnis erhält, soweit es von diesen im Rahmen seiner Zentralstellenfunktion eingebunden wird. Dem Bundeskriminalamt obliegt im Rahmen dieser Zentralstellenfunktion und als Nationales Zentralbüro der Bundesrepublik Deutschland für die Internationale Kriminalpolizeiliche Organisation grundsätzlich der zur Verhütungoder Verfolgungvon Straftaten erforderliche Dienstverkehr der Polizeien des Bundes und der Länder mit den Polizei- und Justizbehörden sowie sonstigen insoweit zuständigen öffentlichen Stellen anderer Staaten (§ 3 BKAG). Ausnahmen sieht § 3 BKAG zum Beispiel für die Zusammenarbeit mit Nachbarstaaten oder Mitgliedstaaten der EU in Eilfällen oder bei Kriminalität von regionaler Bedeutung im Grenzgebiet vor. In völkerrechtlichen Vereinbarungen kann zudem ein abweichender Geschäftswegvereinbart sein. Aufgrund der zwischenzeitlich intensiven internationalen Zusammenarbeit auch der Länderpolizeidienststellen könnten überdies dort vorhandene Direktkontakte ins Ausland ohne Einbindungdes Bundeskriminalamts genutzt werden. In diesem Zusammenhang wird zudem auf die einleitende Bemerkungin der Antwort zu Frage I2 verwiesen.

b) Ist die Bundesregierung bereit, hierfür und zwecks eigenen Überblicks- etwa über föderale Kooperationsfälle - Informationen aller Bundesländer anzufordern?
c) Falls nein, warum nicht?

Die Bundesregierung hat - wie bereits in der 30. Sitzung des Innenausschusses des Deutschen Bundestages vom 26. Januar 2011 (Protokoll des Innenausschusses Nr. 17/30) angekündigt - anlässlich des Falls "Mark Kennedy bzw. Mark Stone" in den polizeilichen Gremien der IMK den Vorschlageing ebracht, die derzeitige Praxis im Rahmen des verdeckten Einsatzes ausländischer Polizeibeamter in Deutschland zu evaluieren und gegebenenfalls etwaige Optimierungsmöglichkeiten zu erarbeiten. Im Hinblick auf die föderale Kompetenzverteilungund die grundsätzliche Zuständigkeit der Länder für Polizeiangelegenheiten beabsichtigt die Bundesregierungnicht, über diesen fachlichen Austausch hinaus zusätzliche Informationen von den Ländern anzufordern.

4.
a) Welche Informationen entsprechend den Fragen 2a bis 2t liegen der Bundesregierung mit nachgeordnetem Bereich zu laufenden oder abgeschlossenen Aktivitäten deutscher verdeckt agierender Polizeibediensteter im Ausland vor? Die Beantwortung dieser Frage ist der Bundesregierung in dem zu veröffentlichenden Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Ein Teil der Antwort der Bundesregierung auf diese Frage ist daher als "Verschlusssache - Vertraulich" eingestuft und kann bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages eingesehen werden. Es wird insgesamt auf die Ausführungen in der Antwort zu Frage I3a verwiesen.
b) Ist die Bundesregierung bereit, hierfür und zwecks eigenen Überblicks- etwa über föderale Kooperationsfälle - Informationen aller Bundesländer anzufordern?
c) Falls nein, warum nicht?

Es wird auf die Ausführungen in der Antwort zu den Fragen I3b und I3c verwiesen.

5. Welche geldwerten Zuwendungen, Vorteile bzw. Aufwendungsersatz erhielten
a) die in Deutschland verdeckt tätigen ausländischen Polizeibediensteten,
b) die im Ausland verdeckt tätigen deutschen Polizeibediensteten je im Hinblick darauf jeweils durch (welche?) deutsche Dienststellen bzw. auf deren Geheiß durch Dritte?

Im Rahmen von Einsätzen oder Maßnahmen, die in der Zuständigkeit der Bundesregierung liegen, werden den eingesetzten Beamten keine zusätzlichen geldwerten Zuwendungen oder Vorteile gewährt. Der Ersatz von Aufwendungen, z. B. die Erstattung von Reisekosten der entsendenden Dienststelle durch die anfordernde Dienststelle, kann je nach Einzelfall zwischen den Dienststellen vereinbart werden. Dies kommt aber nicht den jeweiligen Beamten sondern dem Haushalt der jeweiligen Dienststelle zugute. Für deutsche Polizeibeamte gelten- wie für andere Beamte auch - daneben die allgemeinen reisekostenrechtlichen Regelungen, die einen Aufwendungsersatz vorsehen. Das Gleiche gilt nach Kenntnis der Bundesregierung für den Zuständigkeitsbereich der Länder.

6. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass angesichts der verfassungsgerichtlichen Rechtsprechung zum Auskunftsanspruch des Deutschen Bundestages (Beschlüsse vom 17. Juni 2009 - 2 BvE 3/07 - und vom 1. Juli 2009 - 2 BvE 5/06) Antworten auf parlamentarische Anfragen zu konkreten Fällen verdeckt agierender ausländischer Ermittler nicht verweigert werden dürfen, etwa aus einsatztaktischen Gründen?

Aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 GG folgt ein Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten gegenüber der Bundesregierung. Diesem Frage- und Informationsrecht steht grundsätzlich eine Antwortpflicht der Bundesregierung gegenüber. Nach der insoweit einschlägigen Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts unterliegt die Antwortpflicht der Bundesregierung aber auch Grenzen. Die genaue Grenzziehung bedarf dabei jeweils einer Würdigung im Einzelfall unter Berücksichtigung der konkreten Umstände. Hinsichtlich des Einsatzes Verdeckter Ermittler hängt die Antwortpflicht der Bundesregierung davon ab, ob die durch die Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts entwickelten Grenzen des parlamentarischen Fragerechts im jeweils konkreten Einzelfall berührt sind. Bei der Prüfungder Beantwortung von Fragen zu konkreten verdeckten Einsätzen bzw. Maßnahmen ausländischer Polizeibeamter in Deutschland oder deutscher Polizeibeamter im Ausland sind hierbei vor allem sowohl die Zuständigkeiten der Länder als auch Erwägungen des Staatswohls und des Schutzes der Grundrechte Dritter im Hinblick auf die Geheimhaltungsbedürftigkeit einzelner Inhalte zu beachten.
Zu den hierbei aus Sicht der Bundesregierung zu beachtenden Erwägungen im Hinblick auf die Zuständigkeiten der Länder wird auf die einleitenden Ausführungen in der Antwort zu Frage I2. und zu den Erwägungen des Staatswohls und des Schutzes der Grundrechte Dritter auf die Ausführungen in der Antwort zu Frage I3a verwiesen.

7.
a) Welche Informationen liegen der Bundesregierung zum Einsatz des verdeckten Ermittlers Simon Brenner alias Simon Bromma (u. a. eingesetzt vom Landeskriminalamt Baden-Württemberg in Heidelberg) vor?
b) Inwieweit waren Bundesbehörden an diesem Einsatz beteiligt?
c) Welche Bundesbehörden wurden je über den Verlauf und die Ergebnisse dieser Einsätze (laufend) in Kenntnis gesetzt?

Die Beantwortung dieser Frage ist der Bundesregierung in dem zu veröffentlichenden Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Es wird auf die Ausführungen in der Antwort zu Frage I3a verwiesen. Ein Teil der Antwort der Bundesregierung auf diese Frage ist daher als "Verschlusssache - Vertraulich" eingestuft und kann bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages eingesehen werden.

II. Generelle Handhabungdes grenzüberschreitenden Einsatzes verdeckter Ermittler

1.
a) Hält die Bundesregierung die verdeckte Tätigkeit ausländischer Polizeibedienstete im Rahmen der Gefahrenabwehr für vereinbar mit dem Grundgesetz und den rechtsstaatlichen Grundsätzen?
b) Wenn ja, auf welcher Rechtsgrundlage und mit welcher Begründung?

Die Bundesregierung hält die verdeckte Tätigkeit ausländischer Polizeibeamter im Rahmen der Gefahrenabwehr für vereinbar mit dem Grundgesetz und rechtsstaatlichen Grundsätzen. Der Bundesgerichtshof hat entschieden, dass ein verdeckt eingesetzter ausländischer Polizeibeamter als polizeiliche Vertrauensperson (Privatperson, deren auf einige Dauer angelegte Zusammenarbeit mit der Polizei Dritten nicht bekannt ist) zu behandeln ist. Der Einsatz richtet sich deshalb nicht nach den Regeln für Verdeckte Ermittler nach § 110a ff. der Strafprozessordnung(StPO), da diese nur für Beamte eines deutschen Polizeidienstes einschlägig sind (Beschluss vom 20. Juni 2007 - 1 StR 251/07). Zwar bezogsich das Gericht in seiner Entscheidung auf einen Einsatz zum Zwecke der Strafverfolgung. Die dortigen Erwägungen sind aber nach Auffassung der Bundesregierung auf den Einsatz im Rahmen der Gefahrenabwehr zu übertragen. Da die polizeiliche Gefahrenabwehr ganz überwiegend in die Zuständigkeit der Länder fällt, dienen als Rechtsgrundlage für einen solchen Einsatz demnach die entsprechenden Normen zum Einsatz von Vertrauenspersonen zur Gefahrenabwehr in den Polizei- bzw. Ordnungsgesetzen der Länder. Zur Verfassungsmäßigkeit dieser Normen gibt die Bundesregierung mangels Zuständigkeit keine Stellungnahme ab, es wird insoweit auf die einleitenden Ausführungen in der Antwort zu Frage I2. verwiesen. Es wird allerdings darauf hingewiesen, dass beispielsweise das Verfassungsgericht des Landes Brandenburg die entsprechende Vorschrift § 34 des Brandenburgischen Polizeigesetzes als mit der Landesverfassungvereinbar angesehen hat (Urteil 3/98 vom 30. Juni 1999, Rn. 173 ff). Die bundesrechtliche Norm des § 20gAbsatz 2 Nummer 4 BKAG, die im Bereich des internationalen Terrorismus ausnahmsweise eine entsprechende polizeiliche Gefahrenabwehrbefugnis des Bundes regelt, ist nach Auffassung der Bundesregierung ebenfalls verfassungsgemäß.

2. Teilt die Bundesregierung die Auffassung der Fragesteller, dass
a) es mit dem Grundgesetz und den rechtsstaatlichen Grundsätzen unvereinbar wäre, verdeckt in Deutschland ermittelnde ausländische Polizeibedienstete ungeachtet des Beamtenstatus und der Dienstpflichten rechtlich wie einen ohne solche Rechtsbindungen privat agierenden V-Mann (vulgo "Dreigroschenjunge") zu behandeln,
b) bejahendenfalls die Gefahr droht, dass die Polizei bestehende Voraussetzungen für den Einsatz deutscher verdeckter Ermittler (z. B. § 110 der Strafprozessordnung- StPO, § 20gAbsatz 2 Nummer 5 des Bundeskriminalamtgesetzes- BKAG) gezielt unterläuft, indem sie ausländische Polizisten einsetzt,
c) deshalb diese Regelungen ebenso auf alle ausländischen Polizisten angewendet werden müssen?

Mit Hinweis auf die zitierte Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 20. Juni 2007 (1 StR 251/07)) und die Ausführungen in der Antwort zu Frage II1. teilt die Bundesregierung die in Teilfrage II2a geäußerte Auffassung nicht. Eine Antwort auf die Teilfragen II2b und II2c erübrigt sich daher ("bejahendenfalls" bzw. "deshalb"). Ergänzend teilt die Bundesregierung mit, dass ihr keine Anhaltspunkte für ein gezieltes Unterlaufen der Regelungen für den Einsatz deutscher Verdeckter Ermittler (z. B. § 110a ff. StPO, § 20gAbsatz 2 Nummer 5 BKAG) durch den Einsatz ausländischer Polizisten vorliegen.

3.
a) Oder hält die Bundesregierung eine spezifische neue bundesgesetzliche Regelung der verdeckten Tätigkeit von ausländischen Polizeiermittlern im Bundesgebiet für erforderlich?
b) Wenn nein, weshalb nicht?
c) Wenn ja, welchen konkreten Inhalt sollte nach Auffassungder Bundesregierung eine solche Regelung haben?

Angesichts der insoweit eindeutigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofes und der Ausführungen in der Antwort zu den Fragen II1 und II2 hält die Bundesregierung eine spezifische neue bundesgesetzliche Regelung der verdeckten Tätigkeit von ausländischen Polizeiermittlern im Bundesgebiet nicht für erforderlich. Ausweislich der Gesetzesbegründung zu § 110a ff. StPO hat der Gesetzgeber zudem bewusst darauf verzichtet, eine entsprechende Regelung auch für Vertrauenspersonen zu schaffen, da Vertrauenspersonen strafprozessual Zeugen sind, so dass die notwendige gesetzliche Grundlage für ihre Heranziehung im Ermittlungs- und Strafverfahren gegeben ist (vgl. die Gesetzesbegründung in Bundestagsdrucksache 12/989, S. 41).

4. Falls nach Auffassung der Bundesregierung vorgenannte gesetzliche Regelungen nicht entsprechend für ausländische verdeckte Ermittler anwendbar sind und deren Handeln begrenzen, wie stellt die Bundesregierung dann im Einzelfall sicher, dass verdeckt agierende Polizeiangehörige ausschließlich aus solchen Staaten im Bundesgebiet eingesetzt werden, in denen die rechtlichen Vorgaben für den Einsatz verdeckter Ermittler den in der Bundesrepublik Deutschland geltenden Standards gerecht werden und auch für Tätigkeiten hierzulande gelten?

Zur Wahrungdes völkerrechtlichen Territorialitätsprinzips setzt der verdeckte Einsatz eines ausländischen Polizeibeamten in Deutschland wie jedes hoheitliche Handeln eines fremden Staates grundsätzlich die vorherige Anmeldung und Genehmigung durch die zuständige deutsche Behörde voraus. Diese erfolgt nur, wenn in jedem Einzelfall die Einhaltungder in der Bundesrepublik Deutschland geltenden rechtsstaatlichen Grundsätze und Verfahrensvorschriften gewährleistet ist. Darüber hinaus wird das Handeln der verdeckt eingesetzten ausländischen Polizeibeamten gemäß der zitierten Entscheidung des Bundesgerichtshofes (Beschluss vom 20. Juni 2007 - 1 StR 251/07) durch die in Deutschland für den Einsatz von Vertrauenspersonen bestehenden Vorgaben begrenzt.

5.
a) Hält es die Bundesregierung für erforderlich, die Kontrolle derartiger Tätigkeiten seitens des Bundeskriminalamtes oder ggf. einer anderen Bundesbehörde zu verstärken?
b) Wenn nein, weshalb hält die Bundesregierung die derzeitige Kontrolle für ausreichend?
c) Wenn ja, wie gedenkt die Bundesregierung die Kontrolle konkret auszugestalten?

Wie in der Antwort zu den Fragen I3b und I3c ausgeführt, hat die Bundesregierung- wie bereits in der 30. Sitzungdes Innenausschusses des Deutschen Bunelektronische des Tages vom 26. Januar 2011 (Protokoll des Innenausschusses Nr. 17/30) angekündigt- anlässlich des Falls "Mark Kennedy bzw. Mark Stone" in den polizeilichen Gremien der IMK, den Vorschlag eingebracht, die derzeitige Praxis im Rahmen des verdeckten Einsatzes ausländischer Polizeibeamter in Deutschland zu evaluieren und gegebenenfalls etwaige Optimierungsmöglichkeiten zu erarbeiten.

6.
a) Hält es die Bundesregierung für erforderlich, die parlamentarische Kontrolle derartiger Tätigkeiten zu verstärken?
b) Wenn nein, weshalb hält die Bundesregierung die derzeitige Kontrolle für ausreichend?
c) Wenn ja, wie gedenkt die Bundesregierung die Kontrolle konkret auszugestalten?

Die Bundesregierung kommt dem sich aus Artikel 38 Absatz 1 Satz 2 und Artikel 20 Absatz 2 Satz 2 GG ergebenden Frage- und Informationsrecht des Deutschen Bundestages und seiner Abgeordneten gegenüber der Bundesregierung auch im Bereich der hier in Rede stehenden Tätigkeiten im verfassungsrechtlich gebotenen Umfang nach. Im Übrigen steht es der Bundesregierung nicht zu, die Wirksamkeit der parlamentarischen Kontrolle über sich selbst zu beurteilen.

7.
a) Ist es nach Auffassung der Bundesregierung mit dem Grundgesetz bzw. den Grundsätzen des bundesdeutschen Rechtsstaats vereinbar, dass auf dem Bundesgebiet ausländische verdeckte Ermittler tätig sind, die nachweislich Angehörige einer nichtstaatlichen Einrichtung sind und für diese Personendaten beschaffen, auf deren Daten- und Informationssammlungen auch andere Akteure als staatliche Sicherheitsbehörden Zugriff haben?
b) Wenn ja, wie begründet das die Bundesregierung?
c) Wenn nein, mit welchen Maßnahmen hat die Bundesregierung dies in der Vergangenheit verhindert, bzw. wie gedenkt sie dies in Zukunft zu verhindern?

Für einen solchen Sachverhalt liegen der Bundesregierung derzeit keine Anhaltspunkte vor (siehe auch die Antwort zu Frage II9.Wie schon in der Antwort zu Frage II4 ausgeführt, setzt der verdeckte Einsatz eines ausländischen Polizeibeamten in Deutschland zur Wahrungdes völkerrechtlichen Territorialitätsprinzips wie jedes hoheitliche Handeln eines fremden Staates grundsätzlich die vorherige Anmeldung und Genehmigung durch die zuständige deutsche Behörde voraus. Diese erfolgt nur, wenn in jedem Einzelfall die Einhaltung der in der Bundesrepublik Deutschland geltenden rechtsstaatlichen Grundsätze und Verfahrensvorschriften gewährleistet ist.

8.
a) Liegen der Bundesregierung Informationen vor, die darauf hindeuten, dass Bundesbedienstete jeweils zur Tarnungoder zur Umgehungvon Eingriffsvoraussetzungen private Unternehmen oder Vereinigungen gegründet oder genutzt haben, um dortigeMitarbeiter verdeckt polizeiliche Aufklärungsarbeit sowohl im In- wie im Ausland leisten zu lassen?
b) Wenn ja, welche Informationen sind dies im Einzelnen?

Der Bundesregierung liegen hierzu keine Informationen vor.

9.
a) Welche Erkenntnisse liegen der Bundesregierung über die Association of Chief Police Officers (ACPO) sowie über die National Public Order Intelligence Unit (NPOIU) vor?
b) Kann die Bundesregierung ausschließen, dass ACPO und/oder NPOIU verdeckt ermittelte personenbezogene Daten deutscher Staatsbürger an Unternehmen der privaten Wirtschaft verkauft, weitergeleitet oder in sonstiger Weise zur Verfügung gestellt haben?
c) Wenn nein, welche Maßnahmen ergreift die Bundesregierung zum Schutze des Rechts auf informationelle Selbstbestimmungbzw . des Persönlichkeitsrechts deutscher Einwohner?

Die National Public Order Intelligence Unit (NPOIU) ist nach Kenntnis der Bundesregierung eine nationale britische Polizeibehörde mit Zuständigkeiten im Extremismusbereich. Die NPOIU sammelt Informationen (u. a. von lokalen Polizeibehörden), um Lagebilder und Bedrohungsanalysen für die britische Regierung zu erstellen. Die Association of Chief Police Officers (ACPO) wurde nach Kenntnis der Bundesregierung 1948 gegründet und ist seit 1997 eine "limited company" mit einem "board of directors", sämtlich im polizeilichen Rang(Chief Constables, Deputy Chief Constables oder Assistant Chief Constables). In der Sache handelt es sich bei der ACPO um ein den Strukturen der IMK vergleichbares polizeiliches Gremium, das als Dachorganisation eine koordinierende Rolle in der britischen Behördenlandschaft im Polizeibereich übernimmt.

10.
a) Wie beabsichtigt die Bundesregierung, den Einsatz Mark Kennedys und sämtlicher anderer auf dem Bundesgebiet tätigen ausländischen verdeckten Ermittler gegenwärtig und in Zukunft aufzuklären und einer rechtlichen Überprüfung zu unterziehen?
b) Welche Stelle/Stellen werden konkret damit beauftragt?
c) Wird die Bundesregierung von den jeweiligen Landesregierungen Informationen und sonstige Unterstützung bei der Aufklärung bzw. Überprüfung anfordern?

Wie schon in der Antwort zu den Fragen I3b und I3c sowie II5 ausgeführt, hat die Bundesregierung anlässlich des Falls "Mark Kennedy bzw. Mark Stone" in den polizeilichen Gremien der IMK den Vorschlag eingebracht, die derzeitige Praxis im Rahmen des verdeckten Einsatzes ausländischer Polizeibeamter in Deutschland zu evaluieren und gegebenenfalls etwaige Optimierungsmöglichkeiten zu erarbeiten.

11.
a) Hält es die Bundesregierung für erforderlich, die rechtlichen Vorgaben der Bundesrepublik Deutschland im Hinblick auf den Einsatz verdeckter Ermittler inländischer Behörden zu erweitern bzw. konkreter auszugestalten?
b) Wenn nein, weshalb hält die Bundesregierung die derzeitigen Regelungen für ausreichend?
c) Wenn ja, wie gedenkt die Bundesregierung die Regelung konkret auszugestalten? Wird sie insbesondere den Verhaltenskodex für verdeckte Ermittlungen ausdrücklich gesetzlich regeln?

Die Bundesregierung hält es derzeit nicht für erforderlich, die rechtlichen Vorgaben des Bundes im Hinblick auf den Einsatz verdeckter Ermittler inländischer Behörden zu erweitern bzw. konkreter auszugestalten. Der Bundesregierung liegen keine Anhaltspunkte für ein Regelungsdefizit in diesem Bereich vor.

12.
a) Hält es die Bundesregierung für erforderlich, die europäischen rechtlichen Vorgaben im Hinblick auf den Einsatz verdeckter Ermittler zu ändern bzw. konkreter auszugestalten?
b) Wenn nein, weshalb hält die Bundesregierung die derzeitigen Regelungen für ausreichend?
c) Wenn ja, worauf wird die Bundesregierung konkret hinwirken?

Die Bundesregierung hält es derzeit nicht für erforderlich, die europäischen rechtlichen Vorgaben für den Einsatz verdeckter Ermittler zu ändern. Wie schon in der Antwort zu den Fragen I3b und I3c sowie II5 und II10 ausgeführt, hat die Bundesregierung anlässlich des Falls "Mark Kennedy bzw. Mark Stone" in den polizeilichen Gremien der IMK den Vorschlag eingebracht, die derzeitige Praxis im Rahmen des verdeckten Einsatzes ausländischer Polizeibeamter in Deutschland zu evaluieren und gegebenenfalls etwaige Optimierungsmöglichkeiten zu erarbeiten.

13.
a) Wie viele deutsche Ermittlungspersonen sind nach Kenntnis der Bundesregierung derzeit im Ausland tätig?
b) Zu je welchem Zweck bzw. mit je welchem Einsatzziel sind diese Personen tätig?
c) Welche Art von Kontrolle üben die entsendenden Polizeibehörden bzw. sonstige Stellen über diese Personen aus?

Die Bundesregierung geht davon aus, dass sich Frage II13 auf verdeckt eingesetzte deutsche Ermittlungspersonen bezieht. Die Beantwortung dieser Frage ist der Bundesregierung in dem zu veröffentlichenden Teil der Beantwortung der Kleinen Anfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich. Ein Teil der Antwort der Bundesregierung auf diese Frage ist daher als "Verschlusssache - Vertraulich" eingestuft und kann bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages eingesehen werden. Es wird auf die einleitenden Ausführungen in der Antwort zu Frage I 2 und auf die Ausführungen in der Antwort zu Frage I 3a verwiesen.

14.
a) Wie beabsichtigt die Bundesregierung etwaige Informationslücken im Hinblick auf die Tätigkeit von verdeckt agierenden ausländischen Ermittlern im Bundesgebiet zu schließen?

Wie schon in den Antworten zu den Fragen I3b und I3c, II5 und II10 ausgeführt, hat die Bundesregierung anlässlich des Falls "Mark Kennedy bzw. Mark Stone" in den polizeilichen Gremien der IMK den Vorschlag eingebracht, die derzeitige Praxis im Rahmen des verdeckten Einsatzes ausländischer Polizeibeamter in Deutschland zu evaluieren und gegebenenfalls etwaige Optimierungsmöglichkeiten zu erarbeiten.

b) Ist die Bundesregierung nun auch angesichts der oben zitierten Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts bereit, den Fragestellern diejenigen Fragen zu beantworten, die sie in ihrer Antwort auf die Kleine Anfrage der Fraktion DIE LINKE. - Bundestagsdrucksache 17/4333 - zu beantworten unterließ?

Die Frage 3 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. Bundestagsdrucksache 17/3941 ("Wie kommen verdeckte Ermittlungen und Observationen auf deutschem Hoheitsgebiet zustande?") wurde durch die Beantwortung der dortigen Teilfragen 3a bis 3d (Bundestagsdrucksache 17/4333) hinreichend beantwortet. Zur Beantwortung der Fragen 21, 21a bis 21f sowie 23 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. - Bundestagsdrucksache 17/4333, die den Fall "Mark Kennedy bzw. Mark Stone" betreffen, wird auf die Ausführungen in den Antworten zu den Fragen I1 und I2 verwiesen. c) Wie beantwortet sie die dortigen Fragen 19 und 20 nun, aa) auch soweit nicht "größtenteils" die Bundesländer zuständig sind, sondern originär der Bund, Die Bundesregierung hat keine entsprechenden Ersuchen oder Mitteilungen in originärer Zuständigkeit erhalten oder gestellt. bb) nachdem sie hierfür zu den in Frage 4b genannten Zwecken Erkundigungen bei den Ländern eingeholt hat, soweit diese (mit-)zuständig sind, Es wird auf die Ausführungen in der Antwort zu den Fragen I3b und I3c verwiesen. cc) auch soweit die Bundesregierung ihre Erkenntnisse als noch nicht "abschließend" erklärt, nun bezüglich aller ihr vorliegenden ("vorläufigen") Erkenntnisse? Es wird auf die Ausführungen in der Antwort zu Frage II14c Teilfrage aa verwiesen. d) Wie beantwortet sie die dortigen Fragen 9, 11, 12, 13 und 18 nunmehr aa) auch soweit diesbezügliche sog. Statistiken "nicht einheitlich", sondern uneinheitlich sein mögen, Die Bundesregierung hält an ihrer Antwort (Bundestagsdrucksache 17/4333) zu den dortigen Fragen 9, 11, 12, 12a, 12b, 12c, 12d, 12e und 13 fest. Es liegen keine Statistiken vor, die im Rahmen der Beantwortungeiner Kleinen Anfrage zur Verfügung gestellt werden können. Ergänzend wird auf die in dem als "Verschlusssache- Vertraulich" eingestuften Teil der jetzigen Antwort der Bundesregierung zur Verfügung gestellten Informationen verwiesen. Auch die Antwort der Bundesregierung zu Frage 18 der Kleinen Anfrage der Fraktion DIE LINKE. Bundestagsdrucksache17/3941 hat weiterhin Bestand. Bei der Beantwortung der dortigen Frage 12f ("Wie viele der in den letzten fünf Jahren positiv begonnenen deutschen verdeckten Ermittlungen dauern in welchen Ermittlungskomplexen/Kriminalitätsphänomenen in welchen Ländern noch an") bleibt die Bundesregierung bei ihrem Standpunkt, dass ihr deren Beantwortungin dem zu veröffentlichenden Teil der Beantwortungder Kleinen Anfrage aus Geheimhaltungsgründen nicht möglich ist. Ein Teil der Antwort der Bundesregierung auf diese Frage ist daher als "Verschlusssache - Vertraulich" eingestuft und kann bei der Geheimschutzstelle des Deutschen Bundestages eingesehen werden. Es wird auf die einleitenden Ausführungen in der Antwort zu Frage I2 und die Ausführungen in der Antwort zu Frage I3a verwiesen. bb) nachdem sie hierfür zu den in Frage 4b genannten Zwecken Erkundigungen bei den Ländern eingeholt hat, soweit diese (mit-)zuständig sind? Es wird auf die Ausführungen in der Antwort zu den Fragen I3b und I3c verwiesen.